Regelwerks-RadarASR – Technische Regeln für Arbeitsstätten

ASR A3.5

geändert · Letzte Änderung: · Herausgeber: KomNet NRW

Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung: Mindesttemperaturen nach Tätigkeitsschwere, das Stufenmodell für sommerliche Hitze ab 26, 30 und 35 °C, geeignete Schutzmaßnahmen und die Anforderungen an Messung und Dokumentation.

DokumentASR A3.5
DokumentfamilieASR – Technische Regeln für Arbeitsstätten
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Letzte Änderung11.07.2026
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Ein überhitztes Büro im Hochsommer, eine kalte Werkstatt am frühen Morgen oder ein Arbeitsplatz unmittelbar vor einer großen Fensterfläche: Beschwerden über die Temperatur gehören zum betrieblichen Alltag. Dabei gehen die Wahrnehmungen mitunter weit auseinander. Während eine Person friert, empfindet eine andere denselben Raum als angenehm. Für den Arbeitsschutz genügt es jedoch nicht, persönliche Vorlieben gegeneinander abzuwägen. Entscheidend ist, ob die Bedingungen zu den ausgeübten Tätigkeiten passen und die Gesundheit der Beschäftigten geschützt wird.

Hier setzt die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ an. Sie konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, nennt Mindestlufttemperaturen für unterschiedliche Tätigkeiten und erläutert den Umgang mit sommerlicher Hitze. Auch die Temperaturmessung, der Sonnenschutz und ergänzende betriebliche Räume werden behandelt. Damit bietet die Regel eine Grundlage für nachvollziehbare Entscheidungen über Beheizung, Arbeitsorganisation und erforderliche Schutzmaßnahmen.

Gerade die Werte von 26, 30 und 35 °C werden häufig missverstanden. Sie bezeichnen weder eine überall geltende Höchsttemperatur noch einen automatischen Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Ihre Anwendung setzt eine genaue Betrachtung der jeweiligen Situation voraus. Ebenso wenig gibt es eine einzige Mindesttemperatur für sämtliche Arbeitsplätze: Körperliche Beanspruchung, überwiegende Körperhaltung und Raumnutzung müssen gemeinsam berücksichtigt werden.

Eine sachgerechte Umsetzung beginnt deshalb bei den tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Dazu gehören geeignete Messungen und eine sorgfältige Beurteilung möglicher Belastungen. Auf dieser Grundlage werden Schutzmaßnahmen ausgewählt, Zuständigkeiten festgelegt und die Ergebnisse überprüft. Ob eine Lösung ausreicht, zeigt sich schließlich am Arbeitsplatz. Eine formal passende Regelung hilft wenig, wenn der Sonnenschutz zu spät betätigt wird oder die erforderliche Wärme erst Stunden nach Arbeitsbeginn erreicht ist.

Der folgende Beitrag erläutert die rechtliche Einordnung, die Temperaturanforderungen und ihre praktische Anwendung. Beispiele aus Büro und Halle zeigen, wie aus den Vorgaben ein verlässliches betriebliches Vorgehen entstehen kann.

Was die ASR A3.5 regelt

Konkrete Anforderungen an die Arbeitsumgebung

ASR steht für Technische Regeln für Arbeitsstätten. Die ASR A3.5 behandelt die Raumtemperatur und beschreibt, wie innerhalb ihres Anwendungsbereichs gesundheitlich zuträgliche Bedingungen erreicht werden können. Die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestellte Fassung trägt das Ausgabedatum Juni 2010. Die letzte Änderung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt 2022 auf Seite 198 veröffentlicht.

Der Regeltext reicht über eine Zusammenstellung von Temperaturwerten hinaus. Er enthält Anforderungen an den Sonnenschutz, Vorgaben für sommerliche Außentemperaturen und Hinweise zur Beurteilung besonderer thermischer Belastungen. Außerdem unterscheidet er ausdrücklich zwischen Raumtemperatur und Lufttemperatur. Diese Begriffe sind im Arbeitsalltag eng miteinander verbunden, beschreiben aber nicht dasselbe.

Quelle: ASR A3.5 „Raumtemperatur“

Das Zusammenspiel mit der Arbeitsstättenverordnung

Die rechtliche Grundlage bildet die Arbeitsstättenverordnung. Ihr Anhang verlangt unter Nummer 3.5 für Arbeitsräume ohne besondere betriebstechnische Temperaturanforderungen während der Nutzungsdauer eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur. Arbeitsverfahren und körperliche Belastung sind dabei zu berücksichtigen. Für weitere Raumarten richtet sich die Anforderung zusätzlich nach dem Nutzungszweck. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen einen Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

Quelle: Arbeitsstättenverordnung, Anhang Nummer 3.5

Die ASR A3.5 füllt diese allgemein formulierten Anforderungen mit konkreten Vorgaben. Bei ihrer Einhaltung greift die sogenannte Vermutungswirkung: Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Andere Lösungen bleiben möglich. Sie müssen jedoch mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz gewährleisten. Ein Abweichen lässt sich daher nicht allein mit geringeren Kosten oder einer einfacheren Organisation begründen. Erforderlich ist eine fachlich tragfähige Lösung für die jeweilige Arbeitssituation.

Quelle: § 3a ArbStättV

Für welche Räume die Anforderungen gelten

Arbeitsräume und ergänzende betriebliche Räume

Die ASR A3.5 erfasst Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, sofern keine besonderen betriebstechnischen Anforderungen an das Raumklima bestehen. Dazu gehören gewöhnliche Büros ebenso wie zahlreiche Werkstätten und Verkaufsräume. Welcher Temperaturwert maßgeblich ist, ergibt sich allerdings erst aus der Tätigkeit beziehungsweise der Nutzung.

Die Raumbezeichnung allein reicht nicht aus. In einer Lagerhalle können Beschäftigte schwere Waren bewegen, während an einem benachbarten Platz überwiegend sitzend Versandunterlagen bearbeitet werden. Beide Arbeitsplätze liegen zwar unter demselben Dach, verlangen aber eine unterschiedliche Betrachtung.

Kühlräume, Unterkünfte und Baustellen

Für Räume mit besonderen Klimaanforderungen aus betriebstechnischen Gründen, beispielsweise Kühlräume oder medizinische Bäder, enthält die ASR A3.5 keine entsprechenden Regelungen. Der Arbeitsschutz entfällt dadurch nicht. Die Beurteilung muss vielmehr anhand der für diese Bedingungen einschlägigen Anforderungen erfolgen. Für Unterkünfte verweist die Regel auf andere Arbeitsstättenregeln.

Baustellen werden in Abschnitt 5 gesondert behandelt. In den dort erfassten Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen können unter den genannten Voraussetzungen 18 °C ausreichen, wenn während der Nutzungsdauer 21 °C erreicht werden können. Ausgenommen von dieser Abweichung sind Räume, die gleichzeitig als Sanitärräume für Unterkünfte genutzt werden. Eine Übertragung der Sonderregel auf gewöhnliche Büros oder beliebige Arbeitsplätze wäre daher falsch.

Quelle: ASR A3.5, Abschnitte 2 und 5

Raumtemperatur und Lufttemperatur unterscheiden

Warum die Thermometeranzeige nicht alles erklärt

Als Raumtemperatur bezeichnet die ASR A3.5 die vom Menschen empfundene Temperatur. Sie wird unter anderem durch die Lufttemperatur und die Temperaturen der umgebenden Flächen geprägt. Fenster, Wände, Decken und Fußböden tragen somit zum Wärmeempfinden bei. Die Lufttemperatur beschreibt dagegen die Temperatur der umgebenden Luft ohne den Einfluss von Wärmestrahlung.

Dieser Unterschied erklärt Beschwerden an einzelnen Arbeitsplätzen. Ein Sitzplatz vor einer großen, kalten Fensterfläche kann sich unangenehm kühl anfühlen, obwohl die Lufttemperatur den vorgesehenen Mindestwert erreicht. Direkte Sonneneinstrahlung kann umgekehrt eine zusätzliche Wärmebelastung verursachen. Eine einzige Anzeige erlaubt deshalb nicht in jeder Situation eine abschließende Beurteilung.

Tätigkeit, Bekleidung und weitere Klimagrößen

Bei körperlicher Arbeit erzeugt der Körper mehr Wärme als bei ruhigem Sitzen. Gleichzeitig beeinflusst die Bekleidung die Wärmeabgabe. Das Schutzkonzept muss daher zu den Aufgaben und zur erforderlichen Arbeitskleidung passen. Ein Schreibtischarbeitsplatz und eine anstrengende Montagearbeit sind auch innerhalb desselben Gebäudes nicht gleichzusetzen.

Für viele Arbeitsplätze genügt zunächst die Lufttemperatur zur Beurteilung. Ausgeprägte Wärmestrahlung, hohe Luftfeuchte oder auffällige Luftbewegungen können jedoch eine vertiefte Untersuchung erfordern. Die ASR beschreibt diese Zusammenhänge in den Abschnitten 3 und 4.1.

Quellen: ASR A3.5; DGUV Information 215-510 „Beurteilung des Raumklimas“

Welche Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz gelten

Leichte und mittelschwere Tätigkeiten

Für leichte Arbeit im Sitzen sieht die ASR A3.5 mindestens 20 °C Lufttemperatur vor. Darunter fällt regelmäßig die übliche Schreibtischarbeit mit geringer körperlicher Beanspruchung. Bei mittelschwerer Arbeit im Sitzen beträgt der Mindestwert 19 °C.

Überwiegen Stehen oder Gehen, sind bei leichten Tätigkeiten ebenfalls mindestens 19 °C vorgesehen. Für mittelschwere Tätigkeiten in diesen Körperhaltungen nennt die Regel 17 °C. Maßgeblich bleibt die tatsächliche Beanspruchung. Gelegentliches Aufstehen oder der kurze Weg zum Drucker verwandelt eine überwiegend sitzende Bürotätigkeit noch nicht in körperlich anspruchsvollere Arbeit.

Schwere körperliche Arbeit

Bei schwerer Arbeit im Stehen oder Gehen beträgt die Mindestlufttemperatur 12 °C. Dieser Wert setzt eine entsprechend hohe körperliche Belastung voraus. Er ist somit keine allgemeine Untergrenze für Produktionshallen, Werkstätten oder Lager.

Die Mindestwerte müssen während der gesamten Nutzungsdauer gewährleistet sein. Beginnt die Arbeit früh am Morgen, reicht es nicht aus, wenn die erforderliche Temperatur erst gegen Mittag erreicht wird. Heizbetrieb und Gebäudenutzung gehören deshalb zusammen geplant. Vor allem nach Wochenenden oder längeren Betriebspausen sollte ausreichend Zeit zum Aufheizen vorgesehen sein.

Quelle: ASR A3.5, Abschnitt 4.2 und Tabelle 1

Pausenräume, Sanitärräume und weitere Nebenräume

In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen sind grundsätzlich mindestens 21 °C während der Nutzungsdauer vorgesehen. Für Toilettenräume erlaubt die Regel eine kurzzeitige Unterschreitung durch Lüftungsvorgänge, die von den Nutzenden ausgelöst werden. Bestimmte stationäre Toilettenanlagen unterliegen einer gesonderten Anforderung: Die vorgesehene Temperatur muss während der Nutzungsdauer erreicht werden können.

Waschräume mit installierten Duschen sollen während ihrer Nutzung mindestens 24 °C Lufttemperatur aufweisen.

Diese Unterschiede folgen dem jeweiligen Nutzungszweck. Ein Pausenraum dient der Erholung und erfüllt andere Aufgaben als ein Bereich mit schwerer körperlicher Arbeit. Für die betriebliche Planung sollten Nebenräume deshalb ausdrücklich erfasst werden, statt ihre Beheizung lediglich an den benachbarten Arbeitsbereich anzupassen.

Quelle: ASR A3.5, Abschnitt 4.2 Absätze 4 bis 6

Sommerhitze: Die Temperaturstufen richtig einordnen

26 °C als Ausgangspunkt

Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und den entsprechend erfassten weiteren Räumen soll 26 °C nicht überschreiten. Bei Außentemperaturen über 26 °C sieht die ASR A3.5 besondere Anforderungen für den Sommerfall vor. Damit wird berücksichtigt, dass sich Räume trotz geeigneter Vorkehrungen bei sommerlicher Hitze stärker erwärmen können.

Eine allgemeine Erlaubnis zur Überwärmung ergibt sich daraus nicht. Wird ein Arbeitsraum durch vermeidbare Wärmequellen unnötig aufgeheizt, ist zunächst diese Ursache zu beurteilen. Geeigneter Sonnenschutz gehört ebenfalls zu den Voraussetzungen des sommerlichen Stufenmodells.

Über 26 °C: Zusätzliche Maßnahmen vorsehen

Liegt die Außenlufttemperatur über 26 °C und steigt die Lufttemperatur im Arbeitsraum trotz geeigneter Sonnenschutzmaßnahmen ebenfalls über 26 °C, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Möglich sind etwa eine angepasste Lüftung, eine geringere Wärmeabgabe durch elektrische Geräte oder die Verlagerung geeigneter Tätigkeiten in kühlere Tagesabschnitte.

Unter besonderen Bedingungen kann schon auf dieser Stufe weiterer Schutz erforderlich sein. Schwere körperliche Arbeit und wärmeisolierende Schutzbekleidung verdienen dabei ebenso Aufmerksamkeit wie die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Personen. Die Gefährdungsbeurteilung muss diese Umstände berücksichtigen und gegebenenfalls angepasst werden.

Quelle: BAuA – Hohe Raumtemperaturen in Arbeitsstätten

Über 30 °C: Wirksame Maßnahmen sind erforderlich

Bei mehr als 30 °C Lufttemperatur im Arbeitsraum müssen Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung getroffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten verringern. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Der bloße Hinweis auf leichte Kleidung reicht deshalb nicht aus, wenn geeignete Änderungen der Arbeitsumgebung oder der Arbeitsorganisation erforderlich sind.

Welche Lösung passt, hängt vom Arbeitsplatz ab. Ein Raum mit großer sonniger Glasfläche kann andere Vorkehrungen benötigen als ein innenliegender Raum mit zahlreichen wärmeabgebenden Geräten. Für die praktische Planung sind außerdem Dauer und Verlauf der Überwärmung aufschlussreich. Eine kurze Temperaturspitze verlangt möglicherweise andere organisatorische Antworten als ein täglich über viele Stunden aufgeheizter Bereich.

Über 35 °C: Besondere Schutzvorkehrungen werden notwendig

Wird eine Lufttemperatur von 35 °C überschritten, ist der Raum während dieser Überschreitung ohne besondere Maßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet. Die ASR nennt unter anderem technische Vorkehrungen wie Luftduschen und organisatorische Maßnahmen wie Entwärmungsphasen. Ob damit unter den konkreten Bedingungen ausreichender Schutz erreicht wird, muss fachgerecht bewertet werden.

Ein geöffnetes Fenster oder bereitgestelltes Wasser rechtfertigt die weitere Nutzung nicht automatisch. Bei gewöhnlichen Büroarbeitsplätzen kann eine Verlagerung in geeignete Räume die praktisch naheliegendere Lösung sein. Einen pauschalen Anspruch auf „Hitzefrei“ begründen die Temperaturwerte allein allerdings nicht.

Quellen: ASR A3.5, Abschnitt 4.4; BAuA – Empfehlungen für die Arbeit an heißen Sommertagen

Schutzmaßnahmen gegen hohe Raumtemperaturen

Sonnenschutz und betriebliche Wärmequellen

Sonnenschutz setzt an einer häufigen Ursache sommerlicher Überwärmung an. Er sollte genutzt werden, bevor sich der Raum stark aufgeheizt hat. Die geeignete Ausführung hängt unter anderem von Gebäudeausrichtung, Fensterflächen und baulichen Möglichkeiten ab. Zugleich sind Tageslichtversorgung und Blendschutz zu berücksichtigen.

Wärme entsteht auch im Raum selbst. Computer, Drucker, Beleuchtung und andere Geräte sollten deshalb bedarfsgerecht betrieben werden. Eine Bestandsaufnahme kann zeigen, welche Geräte dauerhaft eingeschaltet sein müssen und welche sich abschalten oder an anderer Stelle betreiben lassen. Im Alltag helfen eindeutige Absprachen, damit aus dieser Prüfung eine verlässliche Handhabung wird.

Quelle: DGUV Information 215-520 „Klima im Büro“

Lüftung, Ventilatoren und Kühlung

Steht kühlere Außenluft zur Verfügung, kann Lüftung zur Abkühlung beitragen. Häufig eignen sich dafür die frühen Morgenstunden. Auch eine Nachtauskühlung kommt infrage, sofern Gebäude, Einbruchschutz und weitere betriebliche Bedingungen dies zulassen. Ein abgestimmtes Vorgehen ist hilfreicher als das ungeplante Öffnen und Schließen einzelner Fenster.

Ventilatoren wirken anders. Sie verändern vor allem die Luftbewegung und die Wärmeabgabe am Körper; die Lufttemperatur des gesamten Raums senken sie nicht einfach ab. Ihre Aufstellung muss deshalb zur Nutzung passen. Störende Zugluft an benachbarten Arbeitsplätzen oder Beeinträchtigungen der Arbeitsabläufe sollten vermieden werden.

Ob technische Raumkühlung erforderlich ist, lässt sich nur anhand der konkreten Bedingungen entscheiden. Die ASR A3.5 verpflichtet nicht allgemein dazu, jedes Büro mit einer Klimaanlage auszustatten. Die fehlende Pflicht zu einem bestimmten Gerät erlaubt es jedoch nicht, notwendige Schutzmaßnahmen zu unterlassen. Entscheidend ist eine Lösung, die unter den vorhandenen Bedingungen ausreichenden Schutz bietet.

Quellen: BAuA – Sommerhitze im Büro: Tipps für Arbeit und Wohlbefinden; BAuA – Empfehlungen für die Arbeit an heißen Sommertagen

Arbeitsorganisation und Getränke

Angepasste Arbeitszeiten, kühlere Zeitabschnitte für anstrengende Aufgaben und zusätzliche Entwärmungsphasen können die Wärmebelastung ergänzend verringern. Ihre Umsetzbarkeit sollte möglichst früh geprüft werden. Kundenverkehr, Schichtübergaben oder notwendige Besetzungen bestimmen mit, welche Lösung im jeweiligen Betrieb funktioniert. Werden mögliche Änderungen erst während einer ausgeprägten Hitzeperiode besprochen, bleibt oft wenig Spielraum.

Für geeignete Getränke enthält die ASR A3.5 eine ausdrückliche Abstufung. Bei Lufttemperaturen von mehr als 26 °C sollen, bei mehr als 30 °C müssen sie bereitgestellt werden. Genannt wird beispielsweise Trinkwasser.

Diese Bereitstellung ergänzt den übrigen Schutz. Sie ersetzt weder erforderlichen Sonnenschutz noch notwendige Änderungen der Arbeitsbedingungen. Eine ausreichende Getränkeversorgung und ein geeigneter Arbeitsplatz erfüllen unterschiedliche Aufgaben innerhalb desselben Schutzkonzepts.

Quelle: ASR A3.5, Abschnitt 4.4

Zu niedrige Temperaturen und Heizungsausfall

Ursachen erkennen und Beheizung anpassen

Bei Kältebeschwerden ist zunächst zu klären, ob die erforderliche Lufttemperatur erreicht wird. Anschließend lässt sich untersuchen, warum ein Arbeitsplatz zu kühl bleibt. Ungünstige Heizzeiten, verdeckte Heizflächen, offene Tore oder eine fehlerhafte Regelung kommen als Ursachen in Betracht. Eine allgemeine Aufforderung zu wärmerer Kleidung beseitigt solche Mängel nicht.

Wiederkehrende morgendliche Kälte verdient einen Blick auf die Stunden vor Arbeitsbeginn. Der Heizbetrieb sollte so geplant sein, dass die Räume bereits zu Beginn ihrer Nutzung ausreichend temperiert sind. Bei einem Ausfall der Heizung muss zusätzlich geprüft werden, welche Bereiche noch geeignet sind und wo eine vorübergehende Verlagerung notwendig wird.

Auch eine Übergangslösung benötigt klare Absprachen. Für die betriebliche Organisation empfiehlt sich eine Festlegung, wer den Ausfall meldet, wer geeignete Ersatzräume zuordnet und wann die Bedingungen erneut kontrolliert werden.

Zusätzlicher Schutz bei unterschrittenen Mindestwerten

Werden die Mindesttemperaturen auch nach Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten nicht erreicht, verlangt die ASR A3.5 ergänzenden Schutz in einer bestimmten Rangfolge. Zuerst stehen arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen, anschließend organisatorische und schließlich personenbezogene Maßnahmen. Als Beispiele nennt die Regel Wärmestrahlungsheizungen oder Heizmatten, Aufwärmzeiten und geeignete Kleidung.

Diese Bestimmung erlaubt keine bewusst unzureichende Beheizung. Voraussetzungen und gewählte Lösung müssen zur jeweiligen Arbeitssituation passen. Auch bei einer vorübergehenden Störung ist deshalb zu beurteilen, ob der verbleibende Schutz tatsächlich ausreicht.

Quelle: ASR A3.5, Abschnitt 4.2 Absatz 2

Temperaturen richtig messen und dokumentieren

Messgerät, Messhöhe und Aufstellort

Für die Lufttemperaturmessung sieht die ASR A3.5 ein strahlungsgeschütztes Thermometer vor. Dessen Messgenauigkeit soll ±0,5 °C betragen. Bei sitzender Tätigkeit wird 0,6 Meter über dem Fußboden gemessen, bei stehender Tätigkeit in 1,1 Metern Höhe. Der Messort befindet sich am Arbeitsplatz.

Eine Anzeige an einer beliebigen Wand bildet die dortigen Bedingungen nicht zwangsläufig ab. Größere Räume können außerdem erhebliche Unterschiede aufweisen. Ist eine Seite stark besonnt oder liegen einzelne Arbeitsplätze unmittelbar an großen Außenflächen, kann die Betrachtung mehrerer Bereiche sinnvoll sein. Zusätzliche Messpunkte helfen dann, die räumliche Verteilung der Belastung nachvollziehbar zu erfassen.

Temperaturverlauf statt zufälliger Einzelmessung

Im Innenraum wird nach Erfordernis stündlich gemessen. Die Außenlufttemperatur ist während der Arbeitszeit stündlich ohne direkte Sonneneinstrahlung zu erfassen. Für die Außenmessung nennt die Regel ungefähr vier Meter Abstand von der Gebäudeaußenwand und zwei Meter Höhe.

Quelle: ASR A3.5, Abschnitt 4.1 Absatz 6

Ein brauchbares betriebliches Messprotokoll enthält neben Datum, Uhrzeit und Messwert auch Arbeitsplatz und Messhöhe. Angaben zur Sonnenschutzstellung, zur Lüftung und zu auffälligen Wärmequellen erleichtern die spätere Auswertung. Nach einer Änderung ermöglichen erneute Messungen einen Vergleich. So lässt sich besser beurteilen, ob die Maßnahme den gewünschten Erfolg hatte.

Eine günstige Einzelmessung am Morgen erklärt dagegen noch keinen regelmäßig überhitzten Nachmittag. Für die Auswahl geeigneter Maßnahmen ist gerade dieser Verlauf häufig aufschlussreich.

Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage betrieblicher Entscheidungen

Räume, Tätigkeiten und Belastungen gemeinsam betrachten

Die Gefährdungsbeurteilung verbindet die Temperaturanforderungen mit der tatsächlichen Arbeit. Dabei werden betroffene Räume, ausgeübte Tätigkeiten und mögliche Gefährdungen erfasst. Auch Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe sind nach der Arbeitsstättenverordnung zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage legt der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen fest und stellt eine fachkundige Durchführung sicher.

Die Beurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeiten dokumentiert sein. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Eine pauschale Übernahme von Vorgaben aus einem anderen Betrieb genügt daher nicht, wenn die Arbeitsbedingungen abweichen.

Quelle: § 3 ArbStättV

Beschwerden strukturiert aufnehmen

Für die Bearbeitung von Temperaturproblemen empfiehlt sich ein geordneter Ablauf. Zunächst werden die betroffenen Arbeitsplätze und die Zeitpunkte der Beschwerden eingegrenzt. Danach lassen sich vorhandene Einstellungen, bauliche Besonderheiten und Arbeitsabläufe prüfen. Bleiben die Ursachen unklar, folgen geeignete Messungen oder eine vertiefte fachliche Beurteilung.

Die DGUV Information 215-510 unterscheidet zwischen einer zunächst beobachtenden Betrachtung des Raumklimas und einer weitergehenden Analyse. Fragebögen unterstützen dabei, Erfahrungen aus dem Arbeitsalltag systematisch zu sammeln. Gerade kleineren Betrieben hilft dieses Vorgehen einzuschätzen, welche Probleme intern bearbeitet werden können und wann zusätzliche Fachkenntnisse benötigt werden.

Quelle: DGUV Information 215-510 „Beurteilung des Raumklimas“

Verantwortlichkeiten und Kontrolle festlegen

Jede beschlossene Maßnahme sollte organisatorisch einer zuständigen Stelle zugeordnet sein. Eine technische Nachrüstung benötigt andere Beteiligte als eine geänderte Lüftungszeit. Auch die Kommunikation gehört dazu. Unklare Absprachen über die Bedienung des Sonnenschutzes oder die Entgegennahme von Beschwerden können eine grundsätzlich geeignete Lösung im Alltag scheitern lassen.

Ebenso hilfreich ist ein Termin zur Überprüfung. Messungen, Beobachtungen und Rückmeldungen aus den betroffenen Bereichen lassen sich dann gemeinsam auswerten. Bestehen die Beschwerden fort, wird die Ursachenprüfung weitergeführt. Ein abgezeichneter Maßnahmenplan sagt für sich genommen noch wenig über die tatsächlichen Arbeitsbedingungen aus.

Praxisbeispiele für die Anwendung der ASR A3.5

Ein Büro mit starker Nachmittagssonne

Ein beispielhaftes Büro bleibt morgens angenehm, erwärmt sich aber im Verlauf des Nachmittags deutlich. Zur Klärung bietet sich eine Erfassung über die Nutzungsdauer an. Die Messwerte können mit der Außentemperatur und der Sonneneinstrahlung abgeglichen werden. Parallel wird geprüft, ob der vorhandene Sonnenschutz früh genug und vollständig genutzt wird.

Je nach Ergebnis kommen eine bessere Steuerung der Beschattung, abgestimmte morgendliche Lüftung und weniger unnötige Gerätewärme infrage. Werden die einschlägigen Temperaturschwellen überschritten, sind die jeweils zugehörigen Anforderungen zu berücksichtigen. Eine Raumbegehung am frühen Vormittag würde das eigentliche Problem möglicherweise übersehen.

Das Beispiel zeigt zugleich, warum die Rückmeldungen der Beschäftigten hilfreich sind. Sie können den problematischen Zeitraum benennen und damit die gezielte Untersuchung erleichtern.

Eine Halle mit körperlich unterschiedlichen Tätigkeiten

In einer beispielhaften Halle werden Waren bewegt, Bauteile montiert und Versandunterlagen bearbeitet. Die Arbeitsplätze befinden sich im selben Gebäudebereich, unterscheiden sich aber in ihrer körperlichen Beanspruchung. Der Begriff „Hallenarbeitsplatz“ wäre als Grundlage für eine Temperaturentscheidung zu ungenau.

Eine getrennte Betrachtung der Tätigkeiten schafft Klarheit. Benötigt ein überwiegend sitzender Arbeitsplatz andere Bedingungen als die angrenzende körperliche Arbeit, können räumliche Veränderungen oder geeignete technische Lösungen geprüft werden. Anschließend wird am betroffenen Platz kontrolliert, ob die Maßnahme ausreicht. Entscheidend bleibt die tatsächliche Nutzung.

Häufige Missverständnisse zur Raumtemperatur

Ist 26 °C eine ausnahmslose Höchsttemperatur?

Nein. Für sommerliche Außenlufttemperaturen über 26 °C enthält die ASR A3.5 ein abgestuftes Vorgehen mit festgelegten Voraussetzungen und Schutzmaßnahmen. Daraus folgt aber keine allgemeine Erlaubnis für beliebig warme Arbeitsräume. Erforderlich bleibt eine fachgerechte Beurteilung der jeweiligen Situation.

Quelle: BAuA – Hohe Raumtemperaturen in Arbeitsstätten

Bedeutet eine eingehaltene Mindesttemperatur automatisch Beschwerdefreiheit?

Die Einhaltung eines Mindestwerts beantwortet zunächst die Frage nach der betreffenden Lufttemperatur. Beschwerden können dennoch bestehen, etwa wegen kalter Umgebungsflächen oder ungünstiger Luftbewegungen. Dann sollte die Betrachtung vertieft werden. Gerade wiederkehrende Beschwerden an einzelnen Plätzen liefern Hinweise auf örtliche Besonderheiten.

Quelle: DGUV Information 215-520 „Klima im Büro“

Kann jede Temperaturfrage mit einer Klimaanlage gelöst werden?

Die Auswahl eines Geräts ersetzt keine Ursachenprüfung. Zunächst sollte geklärt werden, woher die Belastung stammt und welche Maßnahmen dazu passen. Sonnenschutz, Heizungsregelung, räumliche Anordnung und Arbeitsorganisation können ebenso relevant sein wie technische Kühlung. Eine tragfähige Entscheidung berücksichtigt ihr Zusammenspiel und die Bedingungen des jeweiligen Arbeitsplatzes.

Fazit: Raumtemperaturen anhand der tatsächlichen Arbeitsbedingungen gestalten

Die ASR A3.5 bietet eine belastbare Grundlage für den Umgang mit Hitze und Kälte in Arbeitsstätten. Ihre Vorgaben lassen sich jedoch nur dann richtig anwenden, wenn Temperaturwerte, Tätigkeiten und Raumnutzung gemeinsam betrachtet werden. Sitzende Büroarbeit verlangt andere Mindestwerte als schwere körperliche Arbeit. Für Pausen- und Sanitärräume gelten wiederum eigene Anforderungen. Eine einzige Vorgabe für den gesamten Betrieb wird diesen Unterschieden häufig nicht gerecht.

Bei Sommerhitze bestimmen die Voraussetzungen und Abstufungen des Regelwerks das weitere Vorgehen. Die Werte von 26, 30 und 35 °C stehen für unterschiedliche Anforderungen an Schutzmaßnahmen. Für die betriebliche Organisation empfiehlt es sich, daraus bereits vor einer Hitzeperiode klare Abläufe abzuleiten. Frühzeitig eingesetzter Sonnenschutz, abgestimmte Lüftung und die Prüfung vermeidbarer Wärmequellen gehören ebenso dazu wie passende organisatorische Vorkehrungen. Bei Kälte stehen ausreichende Beheizung und die Ursachen wiederkehrender Unterschreitungen im Vordergrund.

Verlässliche Entscheidungen benötigen geeignete Informationen. Korrekte Messungen machen Temperaturverläufe nachvollziehbar und grenzen auffällige Bereiche ein. Die Erfahrungen der Beschäftigten ergänzen diese Daten. Das gilt besonders dann, wenn Beschwerden trotz scheinbar unauffälliger Lufttemperaturen auftreten. Erst die Verbindung von Messwerten, Arbeitsplatzbeobachtung und fachlicher Beurteilung ergibt ein ausreichend genaues Bild.

Die Umsetzung endet nicht mit der Auswahl einer Maßnahme. Zuständigkeiten müssen feststehen, technische Einrichtungen verfügbar bleiben und Störungen geordnet bearbeitet werden. Ebenso gehört die Prüfung dazu, ob die beschlossene Lösung im Alltag tatsächlich hilft. Für wiederkehrende Probleme ist dieser Rückblick besonders wertvoll: Er zeigt, ob eine dauerhafte Änderung erforderlich ist oder ob vorhandene Einrichtungen lediglich anders genutzt werden müssen.

Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur lässt sich so als fester Bestandteil der Arbeitsgestaltung behandeln. Die Gefährdungsbeurteilung liefert die Grundlage, die betriebliche Organisation sorgt für die Umsetzung. Auch bei einem Heizungsausfall oder während einer längeren Hitzeperiode kann dadurch nachvollziehbar entschieden werden. Maßstab bleiben die Bedingungen am Arbeitsplatz und der Schutz der dort tätigen Menschen.

Für wen gilt das Dokument?

Alle Arbeitsstätten – Arbeitsräume ebenso wie Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume; für Kühlräume, Unterkünfte und Baustellen gelten Besonderheiten. Besonders relevant für Büros mit starker Sonneneinstrahlung, Produktionshallen mit unterschiedlich schweren Tätigkeiten und Verkaufsräume. Verantwortlich ist der Arbeitgeber; Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen bei Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenwahl.

Praxis-Hinweis für SiFas

Nicht die Thermometeranzeige allein bewerten: Lufttemperatur, Wärmestrahlung, Luftfeuchte, Luftbewegung, Tätigkeit und Bekleidung gehören zusammen. Temperaturverlauf über die Nutzungszeit erfassen (stündlich, in Arbeitsplatzhöhe, an repräsentativen Plätzen) statt Einzelmessung oder 24-h-Mittel. Das Stufenmodell 26/30/35 °C mit konkreten Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung hinterlegen – Sonnenschutz und Wärmequellen zuerst, dann Lüftung/Kühlung, dann Organisation und Getränke; ab 35 °C Raum ohne besondere Schutzvorkehrungen nicht als Arbeitsraum nutzen. Beschwerden strukturiert aufnehmen, Zuständigkeiten und Wirksamkeitskontrolle festlegen.

Änderungshistorie

  1. geändert ASR A3.5: Raumtemperaturen stündlich messen, nicht als 24h-Durchschnitt

Meldungen zu ASR A3.5

Diese Dokumentseite fasst den Stand nach unseren Radar-Meldungen zusammen und ersetzt nicht die Lektüre des Originaldokuments. Maßgeblich ist ausschließlich die amtliche bzw. vom Herausgeber veröffentlichte Fassung.