Arbeitsschutz bei Hitze: Regelungen zu Raumtemperaturen und Beschwerdewege

Arbeitsräume müssen gemäß Arbeitsstättenverordnung eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur aufweisen. Die ASR A3.5 konkretisiert dies durch ein gestuftes Maßnahmenkonzept ab 26 °C Lufttemperatur. Bei Mängeln können Beschäftigte die zuständige Arbeitsschutzbehörde einschalten oder den Arbeitsschutzausschuss nutzen.

Für die Praxis: Arbeitgeber müssen in der Gefährdungsbeurteilung Hitzeschutzmaßnahmen dokumentieren und umsetzen. Defekte Klimaanlagen sind unverzüglich zu reparieren, falls sie erforderlich sind. Beschäftigte haben das Recht, Missstände dem Arbeitgeber oder der Behörde zu melden – ein Betriebsrat ist nicht notwendig.

Quelle: KomNet NRW

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