Keine Sondertemperaturen für Schwerbehinderte und ältere Arbeitnehmer

Die Arbeitsstättenverordnung sieht für keine Personengruppe – weder Schwerbehinderte noch Schwangere noch ältere Arbeitnehmer – gesonderte maximale Raumtemperaturgrenzen vor. Vielmehr muss der Arbeitgeber bei Hitze auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit geeignete Schutzmaßnahmen entwickeln, unabhängig von der Außentemperatur.

Für die Praxis: Die Gefährdungsbeurteilung zu Raumtemperaturen sollte die besonderen Belastungen einzelner Gruppen (schwangere Mitarbeiter, ältere oder behinderte Beschäftigte) berücksichtigen und daraus konkrete Maßnahmen ableiten – vom Lüftungsmanagement über flexible Arbeitszeiten bis zu Pausenregelungen. Werdende Mütter müssen über die Beurteilungsergebnisse informiert werden.

Quelle: KomNet NRW

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