BVerwG: Hochschule der DGUV unterliegt Betriebserlaubnispflicht für Kinder- und Jugendhilfe

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) in Hennef als betriebserlaubnispflichtige Einrichtung gilt. Der Grund: Sie betreut und unterrichtet teilweise minderjährige Auszubildende mit Unterkunftsgewährung und Freizeitangeboten. Das Gericht präzisierte, dass für die Erlaubnispflicht neben Betreuung oder Unterkunft mindestens ein weiterer Zweck wie Bildung oder Ausbildung genügt.

Leitsatz: 1. Für die Erfüllung des Begriffs der Einrichtung im Sinne von § 45a Satz 1 SGB VIII ist es erforderlich, aber auch hinreichend, dass diese neben der Betreuung oder der Unterkunftsgewährung zumindest einem der mit der Konjunktion "sowie" angeschlossenen weiteren Zwecke ("Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen") dient. 2. Eine "entsprechende gesetzliche Aufsicht" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII besteht nur dann, wenn sie erkennbar den Schutz von Kindern und Jugendlichen adressiert und diesen bei der Unterbringung und Betreuung sicherstellen will.

Gericht BVerwG 5. Senat
Aktenzeichen 5 C 8.24
Entscheidungsdatum 04.12.2025
Normen § 45 Abs 1 S 1 SGB 8, § 45 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 8, § 45a S 1 SGB 8

Für die Praxis: Betreiber von Bildungseinrichtungen mit Übernachtungsangeboten für Minderjährige sollten prüfen, ob sie erlaubnispflichtig sind. Dies gilt unabhängig vom primären Geschäftszweck, wenn Betreuungs- oder Unterkunftsleistungen mit pädagogischem Auftrag verbunden sind. Eine spezialisierte Aufsicht allein auf Berufsausbildung reicht nicht aus – erforderlich ist Aufsicht, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen explizit im Blick hat.

Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de

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