BVerwG: Genehmigung für LNG-Terminal trotz Umweltbedenken rechtsbeständig

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage einer Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines LNG-Terminals ab. Das Gericht bestätigte, dass Kompensationsmaßnahmen auch in benachbarten Naturräumen wirksam sein können und die Befristung der Genehmigung bis 2043 zulässig ist. Die Entscheidung betont damit die Gestaltungsspielräume der Behörden bei der Gewährleistung verfahrenskonformer Umweltschutzausgleiche.

Leitsatz: Als Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG sind solche Maßnahmen geeignet, die sich in ihrer Wirkung auf die Funktionen des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erstrecken. Daher kommen auch in einem benachbarten Naturraum verwirklichte Ersatzmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Naturraums zu kompensieren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. September 2024 – 7 C 3.23 – BVerwGE 183, 143 Rn. 12).

Gericht BVerwG 7. Senat
Aktenzeichen 7 A 3.24
Entscheidungsdatum 27.03.2025
Normen § 2 Abs 1 Nr 2 LNGG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 4 LNGG, § 5 Abs 3 LNGG, § 3 Abs 5c S 1 BIm

Für die Praxis: Für Betreiber von Infrastrukturanlagen mit Störfallpotential bedeutet das Urteil: Ausgleichsmaßnahmen können auch räumlich ausgelagert erfolgen, solange die Funktionsfähigkeit des betroffenen Naturraums hergestellt wird. Sicherheitsbeauftragte sollten prüfen, wie Nebenbedingungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in die betriebliche Gefährdungsbeurteilung und in Betriebsanweisungen einfließen.

Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de

Diese KI-gestützt erstellte und redaktionell geprüfte Zusammenfassung ersetzt nicht die Lektüre der Originalquelle. Maßgeblich ist ausschließlich das verlinkte Original. Diese Darstellung ist keine Rechtsberatung.