Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Degradierung einer Soldatin, die in 68 Fällen außerdienstlich Straftaten vorgetäuscht hatte. Das Gericht sieht beim außerdienstlichen Vortäuschen von Straftaten ein Beförderungsverbot als Ausgangspunkt der Disziplinarstrafe vor. Die Entscheidung verdeutlicht die dienstrechtlichen Konsequenzen erheblicher Vertrauensverletzungen.
Leitsatz: Beim außerdienstlichen Vortäuschen einer Straftat ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot.
| Gericht | BVerwG 2. Wehrdienstsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 2 WD 28.24 |
| Entscheidungsdatum | 12.09.2025 |
| Normen | Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 10 SG |
Für die Praxis: Für Arbeitgeber (auch in der Privatwirtschaft) ist die Entscheidung relevant als Orientierungspunkt: Wiederholte, planmäßige Falschbehauptungen gegenüber Behörden oder Dritten können erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Einstellungen und Beurteilungen sollten Referenzen und Hintergrundangaben überprüft werden; Vertrauensverletzungen dieser Schwere rechtfertigen auch im privaten Sektor empfindliche Sanktionen bis zur Beendigung.
Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de
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