Das Bundessozialgericht entschied, dass ein selbstständiger Physiotherapeut, der nach einem Berufskrankheitsfall arbeitsunfähig wurde, Verletztengeld nur dann in vollem Umfang erhält, wenn er seine Praxistätigkeit nahezu vollständig einstellt. War der Kläger jedoch weiterhin leitend und verwaltend tätig, ist das dabei verdiente Einkommen vom Verletztengeld abzuziehen. Das Gericht bestätigte damit die Ablehnung der Unfallversicherung.
Leitsatz: Hat ein selbstständig erwerbstätiger Versicherter in der Zeit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit die Mitarbeit in seinem Unternehmen nicht nahezu vollständig eingestellt, ist auf sein Verletztengeld das in dieser Zeit erzielte, konkret berechnete Arbeitseinkommen anzurechnen.
| Gericht | BSG 2. Senat |
|---|---|
| Aktenzeichen | B 2 U 2/23 R |
| Entscheidungsdatum | 25.03.2025 |
| Normen | § 52 Nr 1 SGB 7, § 7 Abs 1 SGB 7, § 9 Abs 1 SGB 7, § 45 Abs 1 SGB 7, § 47 Abs 1 |
Für die Praxis: Für selbstständige SiFas und EHS-Verantwortliche relevant: Wer nach einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit arbeitsunfähig wird, muss seine Betriebstätigkeit tatsächlich unterbrechen, um volles Verletztengeld zu erhalten. Nebentätigkeiten oder administrative Aufgaben in der eigenen Praxis führen zur Anrechnung des erzielten Einkommens.
Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de
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