Das Bundessozialgericht bestätigte, dass ein Lohnbuchhalter trotz vertraglicher Vereinbarung als Freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater nicht automatisch selbstständig ist. Wenn sich die Indizien für abhängige oder selbstständige Tätigkeit die Waage halten, kommt dem klar geäußerten Parteiwillen ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Gericht wies die Revision der Beklagten ab und erkannte die Vereinbarung der Selbstständigkeit an.
Leitsatz: Überwiegen im Rahmen der Gesamtabwägung die Indizien weder für eine abhängige noch für eine selbstständige Tätigkeit, kommt dem in den gelebten Vertragsbestimmungen klar zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, ausschlaggebende Wirkung zu.
| Gericht | BSG 12. Senat |
|---|---|
| Aktenzeichen | B 12 BA 7/23 R |
| Entscheidungsdatum | 22.07.2025 |
| Normen | § 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Nr 4 StBe |
Für die Praxis: Für Betriebe und Steuerberater: Verträge mit freien Mitarbeitern sollten das Verhältnis eindeutig regeln und gelebte Verhältnisse dokumentieren. SiFas sollten bei Fragen zur Zuordnung (Angestellter vs. Freier) prüfen, ob Versicherungspflicht vorliegen könnte — dies hat Auswirkungen auf Unfallversicherung und Unterweisungspflichten.
Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de
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