Das Bundessozialgericht entschied, dass ein Generalunternehmer sich von Beitragshaftung für Nachunternehmer-Rückstände durch lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen exkulpieren kann. Die Beklagte (Krankenkasse) darf die darin ausgewiesenen Arbeitsentgelte nicht grundsätzlich auf Plausibilität überprüfen – es sei denn, sie hat konkrete Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit.
| Gericht | BSG 2. Senat |
|---|---|
| Aktenzeichen | B 2 U 14/23 R |
| Entscheidungsdatum | 24.09.2025 |
| Normen | § 150 Abs 3 SGB 7, § 28e Abs 3a SGB 4, § 28e Abs 3b SGB 4, § 28e Abs 3f SGB 4 |
Für die Praxis: Für Auftraggebende im Baugewerbe relevant: Wer Nachunternehmer einsetzt, sollte diese zur Vorlage aktueller qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen verpflichten und diese sammeln. Die Sozialversicherungsträger müssen diese ohne weiteren Nachweisaufwand akzeptieren, sofern keine konkreten Verdachtsmomente vorliegen. Dokumentation dieser Bescheinigungen ist die zentrale Schutzmaßnahme gegen nachträgliche Haftungsforderungen.
Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de
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