Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Werkstattleiter einer Autobahnmeisterei aufgrund seiner Verantwortung für Fahrzeuge, Personalleitung und Arbeitsvorbereitung in eine höhere Entgeltgruppe einzustufen ist. Die Entscheidung konkretisiert, wann die Tätigkeit eines Handwerkers als Leitungsfunktion im Sinne von Tarifverträgen anzusehen ist.
| Gericht | BAG 4. Senat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 4 AZR 63/25 |
| Entscheidungsdatum | 21.01.2026 |
| Normen | § 1 TVG |
Für die Praxis: Für Sicherheitsbeauftragte und SiFas ist relevant: Die Entscheidung zeigt, dass neben formalen Titeln auch tatsächliche Aufgaben wie Arbeitsvorbereitung, Mitarbeiterschulung und fachliche Anleitung bei der Bewertung von Funktionen berücksichtigt werden. Dies hat Bedeutung für die Bestimmung von Verantwortlichkeiten in der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung, insbesondere wenn mehrere Rollen (Sicherheitsbeauftragter und Werkstattleiter) bei einer Person vereinigt sind.
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