Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Urlaubsansprüche und deren Erfüllung sich nach Arbeitstagen richten müssen, nicht nach Kalendertagen. Dies gilt auch für Rettungsdienste, die an sieben Tagen pro Woche tätig sind. Im konkreten Fall mussten neun Urlaubstage, die ein Arbeitgeber für Feiertage in Anspruch genommen hatte, dem Urlaubskonto eines Notfallsanitäters zurückgebucht werden.
Leitsatz: Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen. Dies gilt auch im Rettungsdienst.
| Gericht | BAG 9. Senat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 9 AZR 216/24 |
| Entscheidungsdatum | 19.08.2025 |
| Normen | § 9 Abs 1 ArbZG, § 10 Abs 1 Nr 1 ArbZG, § 362 Abs 1 BGB, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BU |
Für die Praxis: Arbeitgeber sollten ihre Urlaubsverwaltung überprüfen und bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs konsequent nach Arbeitstagen differenzieren. Dies ist besonders relevant in Branchen mit untypischen Arbeitszeiten oder Schichtbetrieb. Die Dokumentation der Urlaubsberechnung sollte diese Unterscheidung deutlich machen.
Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de
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