Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die jahrzehntelange praktische Handhabung einer Versorgungszusage durch den Arbeitgeber bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen berücksichtigt werden kann. Der Fall betraf die Berechnung einer Betriebsrente, bei der die tatsächliche Anwendungspraxis des Versorgungsstatuts Hinweise auf die objektive Interpretation lieferte.
Leitsatz: Die jahrzehntelange Handhabung und Vollzugspraxis einer Versorgungszusage in der Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Arbeitgeberin kann (ergänzend) Rückschlüsse auf ihre objektive Auslegung zulassen.
| Gericht | BAG 3. Senat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 3 AZR 100/25 |
| Entscheidungsdatum | 27.01.2026 |
| Normen | BetrAVG, § 305c Abs 2 BGB |
Für die Praxis: Für EHS-Verantwortliche relevant: Arbeitsverträge und Zusagen sollten mit Blick auf ihre praktische Handhabung dokumentiert werden. Besonders bei älteren Versorgungsregelungen kann eine konsistente Vollzugspraxis rechtlich bedeutsam werden. Im Konfliktfall können Aufzeichnungen über jahrelange Praxis das Verständnis einer Klausel erheblich beeinflussen.
Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de
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