Das Bundesarbeitsgericht entschied über die Frage, ob ein Auszubildender Anspruch auf betriebliche Altersversorgung hat, wenn er nach der Ausbildung gekündigt wird. Das Gericht hob die vorherige Entscheidung auf und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück, wodurch dem Kläger Versorgungsleistungen zugesprochen wurden. Die Entscheidung klärt, unter welchen Bedingungen Auszubildende in Betriebsrentenordnungen eingebunden sind.
| Gericht | BAG 3. Senat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 3 AZR 283/24 |
| Entscheidungsdatum | 26.08.2025 |
| Normen | § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 17 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 5 Abs 1 S 1 |
Für die Praxis: Arbeitgeber sollten ihre Betriebsvereinbarungen zur Altersversorgung überprüfen und klären, ob und wie Auszubildende berücksichtigt werden. Bei der Gestaltung von Betriebsrentenordnungen ist darauf zu achten, dass Zeiten aus der Berufsausbildung angemessen berücksichtigt werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de
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