Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein auf Luftfahrttechnik spezialisiertes Zeitarbeitsunternehmen nicht zur Elektro- und Medienbranche-Berufsgenossenschaft wechseln darf, obwohl es nur noch für einen Luftfahrtkonzern tätig ist. Das Gericht bestätigte die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und lehnte die Überweisung ab, da keine strukturelle Umwandlung des Unternehmens vorlag.
| Gericht | BSG 2. Senat |
|---|---|
| Aktenzeichen | B 2 U 15/23 R |
| Entscheidungsdatum | 09.12.2025 |
| Normen | § 136 Abs 1 S 1 SGB 7, § 136 Abs 1 S 4 SGB 7, § 136 Abs 2 SGB 7, § 122 Abs 1 SGB |
Für die Praxis: Für Zeitarbeitsunternehmen bedeutet das Urteil, dass die Spezialisierung auf bestimmte Branchen oder Kundenbereiche allein kein Grund für einen Trägerwechsel darstellt. SiFas sollten sich bei Zuständigkeitsfragen an die bisherige Berufsgenossenschaft wenden und dokumentieren, welche strukturellen Veränderungen im Unternehmen tatsächlich stattgefunden haben.
Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de
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