Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Aufwendungsersatzansprüche der Sozialversicherungsträger mit der ersten Leistung entstehen. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt wurde. Nachfolgende Aufwendungen, die bei der ersten Leistung bereits vorhersehbar waren, fallen unter denselben Verjährungszeitraum (Schadenseinheit).
Leitsatz: 1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110, 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Auf das Erfordernis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den die Ansprüche aus §§ 110, 111 SGB VII begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es nicht an. Die Verjährungsfrist beginnt aber nicht vor der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs. 2. Die Aufwendungsersatzansprüche gem. §§ 110, 111 SGB VII entstehen mit der ersten Aufwendung, die der jeweilige Sozialversicherungsträger erbringt. Der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls gilt für die Zwecke des Verjährungsrechts als bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Sozialversicherungsträger die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit).
| Gericht | BGH 6. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZR 260/24 |
| Entscheidungsdatum | 02.06.2026 |
| Normen | § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 199 Abs 2 BGB, § 203 BGB, § 108 SGB 7, § 110 |
Für die Praxis: Arbeitgeber sollten verstehen, dass ihre Ersatzpflicht gegenüber Unfallversicherungsträgern nicht für jede einzelne Leistung neu beginnt zu verjähren, sondern als einheitlicher Anspruch behandelt wird. Für die Dokumentation von Arbeitsunfällen bedeutet dies, dass Träger von Anfang an mit Folgeleistungen rechnen können und diese bei der Ersatzforderung miteinbeziehen.
Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de
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