Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die deutsche gesetzliche Unfallversicherung Schadensersatzansprüche gegen einen in Österreich ansässigen und dort versicherten Unternehmer geltend machen kann, wenn ein deutscher Arbeitnehmer auf einer deutschen Baustelle verunglückt. Die Privilegierung für gemeinsame Betriebsstätten nach SGB VII gilt auch grenzüberschreitend zwischen EU-Mitgliedstaaten.
Leitsatz: Eine Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versichert und der Schädiger ein bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherter EU-Bürger ist.
| Gericht | BGH 6. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZR 14/24 |
| Entscheidungsdatum | 14.10.2025 |
| Normen | § 105 Abs 1 S 1 SGB 7, § 106 Abs 3 Alt 3 SGB 7, § 108 Abs 1 SGB 7, § 110 SGB 7, |
Für die Praxis: Für Arbeitgeber und SiFas ist relevant: Bei grenzüberschreitenden Projekten mit ausländischen Unternehmern bleibt die Haftungsregelung der deutschen Unfallversicherung anwendbar, auch wenn der Schädiger im Ausland versichert ist. Dies sollte in der Gefährdungsbeurteilung und bei der Koordination auf Baustellen berücksichtigt werden.
Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de
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