Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Besteller (Auftraggeber) nicht automatisch vertragliche Schutzpflichten trägt, um Unfälle beim Zusammenwirken mehrerer von ihm beauftragter Unternehmer zu verhindern. Im konkreten Fall eines Baustellenunfalls von 2012 wies das Gericht die Regressforderung der gesetzlichen Unfallversicherung gegen den Besteller ab, da dieser keine eigenständigen Koordinationspflichten verletzt hatte.
Leitsatz: Zu den vertraglichen Schutzpflichten eines Bestellers zur Verhinderung von Unfällen beim notwendigen Zusammenwirken zweier von ihm beauftragter Unternehmer (hier verneint).
| Gericht | BGH 7. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VII ZR 86/24 |
| Entscheidungsdatum | 08.05.2025 |
| Normen | § 157 BGB, § 242 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 328 Abs 1 BGB, § 618 Abs 1 B |
Für die Praxis: Für Bauunternehmen und Besteller bedeutet dies: Während eine angemessene Baustellen-Sicherheitskoordination erforderlich bleibt, haften Auftraggeber nicht pauschal für alle Unfälle zwischen mehreren Fremdunternehmen. Die Verantwortung für Arbeitsschutz bei der Zusammenarbeit bleibt primär bei den ausführenden Betrieben und dem Koordinator vor Ort.
Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de
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