BSG: Ehrenamtliche Jugendhilfe in gesetzlicher Unfallversicherung versichert

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Ehrenamtliche in der allgemeinen Jugendhilfe Unfallversicherungsschutz nach SGB VII genießen. Die Versicherung ist nicht auf die Betreuung besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Kinder begrenzt. Der Fall betraf einen Pfadfinder-Vereinsvorsitzenden, der beim Abladen von Zeltmaterial verunglückte.

Leitsatz: 1. Personen, die sich ehrenamtlich in der allgemeinen Jugendhilfe engagieren, können in der Wohlfahrtspflege tätig und deshalb in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sein. 2. Der Unfallversicherungsschutz ist nicht auf die ehrenamtliche Betreuung spezifisch gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher begrenzt.

Gericht BSG 2. Senat
Aktenzeichen B 2 U 3/23 R
Entscheidungsdatum 25.03.2025
Normen § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 1 SGB 8, § 11

Für die Praxis: Organisationen mit Ehrenamtlichen in der Jugendhilfe sollten deren Versicherungsstatus überprüfen und dokumentieren. Bei Unfällen während ehrenamtlicher Tätigkeiten ist die Unfallmeldung an die zuständige Berufsgenossenschaft notwendig. Die Unterweisung sollte auch Ehrenamtliche einbeziehen, wenn diese regelmäßig mit Kindern oder für den Verein tätig sind.

Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de

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