BSG: Unfallschutz bei Sturz während Krankenhausaufenthalt

Das Bundessozialgericht entschied, dass eine Patientin, die während ihres stationären Krankenhausaufenthalts im Badezimmer stürzte, unter den Unfallversicherungsschutz fällt. Das Gericht begründet dies damit, dass Toilettengänge als behandlungsdienliche Verrichtungen gelten und Krankenhäuser durch bauliche Maßnahmen zur Sturzprävention verpflichtet sind. Die Unterlassung solcher technischen Vorkehrungen kann eine versicherte besondere Gefahr darstellen.

Leitsatz: 1. Während einer stationären Krankenhausbehandlung besteht Unfallversicherungsschutz für behandlungsdienliche Verrichtungen und für Verletzungen, die aus Einrichtungen des Krankenhauses resultieren oder auf besonderen Gefahrenmomenten beruhen, die mit dem Aufenthalt in fremder Umgebung verbunden sind. 2. Besondere Gefahren können sich auch aus dem Unterlassen unfallpräventiver Maßnahmen und Vorkehrungen ergeben, soweit sie bauordnungsrechtlich und nach dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik geboten sind.

Gericht BSG 2. Senat
Aktenzeichen B 2 U 6/23 R
Entscheidungsdatum 17.06.2025
Normen § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 14 Abs 1 S 1 SGB 7, § 15

Für die Praxis: Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sollten ihre Gefährdungsbeurteilung und baulich-räumlichen Maßnahmen überprüfen, um Sturzrisiken in Sanitärbereichen zu minimieren. Dies betrifft insbesondere Haltegriffe, rutschfeste Böden und ausreichende Beleuchtung. Die Dokumentation dieser präventiven Maßnahmen ist für die Haftungsabwehr relevant.

Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de

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