BSG: Harnblasenkrebs durch Schmierfette als Berufskrankheit anerkannt

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Schlosser und Monteur Anspruch auf Anerkennung seines Harnblasenkrebses als Berufskrankheit nach BK 1301 haben kann. Das Gericht wies die bisherige Annahme zurück, wonach in Westdeutschland verwendete Schmierfette nicht mit krebserregenden aromatischen Aminen verunreinigt waren. Für die Anerkennung ist keine Mindestdosis erforderlich; die Vorinstanzen müssen nun neu prüfen.

Leitsatz: 1. Weder der Normtext der Berufskrankheit Nummer 1301 noch der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand verlangen eine Verdoppelungs- oder Mindesteinwirkungsdosis. 2. Der vom LSG aufgestellte allgemeine Erfahrungssatz und die getroffene generelle Feststellung, dass Schmierfette in den alten Bundesländern nicht mit aromatischen Aminen verunreinigt waren, ist offensichtlich falsch.

Gericht BSG 2. Senat
Aktenzeichen B 2 U 9/23 R
Entscheidungsdatum 17.06.2025
Normen § 9 Abs 1 S 1 SGB 7, Anl 1 Nr 1301 BKV, § 1 BKV, § 44 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 2 S

Für die Praxis: Arbeitsschutz- und Betriebsräte sollten überprüfen, ob in ihren Betrieben mit Schmierfetten gearbeitet wurde. Die Entscheidung zeigt, dass frühere Annahmen über die Unbedenklichkeit von Materialien fachlich überholt sein können und dass bei verdächtigen Erkrankungsbildern eine aktuelle wissenschaftliche Neubewertung notwendig wird.

Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de

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