BSG: Harnblasenkarzinom bei Kfz-Mechaniker als Berufskrankheit anerkannt

Das Bundessozialgericht revidierte eine Entscheidung, wonach ein Kfz-Mechaniker sein Harnblasenkarzinom nicht als Berufskrankheit (BK 1301) anerkannt bekam. Das Gericht kritisierte die fehlerhafte Annahme, dass Schmierfette in Westdeutschland nicht mit aromatischen Aminen verunreinigt waren, und betont, dass weder eine Mindestdosis noch eine Doppelungsschwelle erforderlich sind. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen und berücksichtigt aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse.

Leitsatz: 1. Weder der Normtext der Berufskrankheit Nummer 1301 noch der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand verlangen eine Verdoppelungs- oder Mindesteinwirkungsdosis. 2. Der vom LSG zugrunde gelegte allgemeine Erfahrungssatz und die getroffene generelle Feststellung, dass Schmierfette in den alten Bundesländern nicht mit aromatischen Aminen verunreinigt waren, ist offensichtlich falsch. 3. Einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt haben die Gerichte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

Gericht BSG 2. Senat
Aktenzeichen B 2 U 10/23 R
Entscheidungsdatum 17.06.2025
Normen § 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 1301 BKV, § 44 Abs 2 SGB 10, § 163 SGG

Für die Praxis: Arbeitgeber und Sicherheitsfachkräfte sollten bei der Bewertung von Expositionen gegenüber krebserregenden Stoffen wie aromatischen Aminen beachten, dass auch Kontaminationen in vermeintlich unkritischen Produkten vorliegen können. Bei der Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation ist der aktuelle Forschungsstand verbindlich einzubeziehen; Annahmen aus älteren Entscheidungen können durch neuere Erkenntnisse überholt sein.

Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de

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