BAG: Betriebliche Altersversorgung für Auszubildende bei Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht entschied über die Frage, ob ein Auszubildender Anspruch auf betriebliche Altersversorgung hat, wenn er nach der Ausbildung gekündigt wird. Das Gericht hob die vorherige Entscheidung auf und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück, wodurch dem Kläger Versorgungsleistungen zugesprochen wurden. Die Entscheidung klärt, unter welchen Bedingungen Auszubildende in Betriebsrentenordnungen eingebunden sind.

Gericht BAG 3. Senat
Aktenzeichen 3 AZR 283/24
Entscheidungsdatum 26.08.2025
Normen § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 17 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 5 Abs 1 S 1

Für die Praxis: Arbeitgeber sollten ihre Betriebsvereinbarungen zur Altersversorgung überprüfen und klären, ob und wie Auszubildende berücksichtigt werden. Bei der Gestaltung von Betriebsrentenordnungen ist darauf zu achten, dass Zeiten aus der Berufsausbildung angemessen berücksichtigt werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de

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