BSG: Sturz im Sozialraum bei Kaffeezubereitung ist Arbeitsunfall

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Verwaltungsangestellte, die im Sozialraum ihres Finanzamts auf nassgereinigtem Boden ausgerutscht ist, einen Arbeitsunfall erlitten hat. Das Gericht begründete dies damit, dass der Weg zur Kaffeezubereitung im Betriebsgebäude mit der versicherten Tätigkeit verknüpft ist und unter den Versicherungsschutz fällt.

Gericht BSG 2. Senat
Aktenzeichen B 2 U 11/23 R
Entscheidungsdatum 24.09.2025
Normen § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7

Für die Praxis: Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass Bereiche wie Sozialräume und Kantinen in ihre Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Nasse Böden müssen deutlich gekennzeichnet werden, und Reinigungsprozesse sollten koordiniert mit Betriebsabläufen erfolgen. Die Unterweisung sollte auch auf Sturzgefahren in Nebenräumen hinweisen.

Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de

Diese KI-gestützt erstellte und redaktionell geprüfte Zusammenfassung ersetzt nicht die Lektüre der Originalquelle. Maßgeblich ist ausschließlich das verlinkte Original. Diese Darstellung ist keine Rechtsberatung.