Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin mit monatlichem Grundgehalt in einer Entgeltgleichheitsklage selbst darlegen muss, welcher Arbeitszeitumfang ihrer Gehaltszahlung zugrunde liegt. Nur dann kann ein aussagekräftiger Vergleich der Stundenlöhne mit einem männlichen Kollegen stattfinden. Die Revision der Klägerin gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wurde abgewiesen.
Leitsatz: Verlangt eine Arbeitnehmerin, die ein monatliches Grundgehalt erhält, mit einer Entgeltgleichheitsklage die Zahlung des gleichen Stundenlohns, der sich aus dem Grundgehalt eines von ihr zum Vergleich herangezogenen Kollegen ergibt, muss sie – damit der im Rahmen einer solchen Klage erforderliche Entgeltvergleich bezogen auf den jeweiligen Stundensatz vorgenommen werden kann – darlegen, welcher Arbeitszeitumfang ihrer monatlichen Grundgehaltszahlung zugrunde lag.
| Gericht | BAG 8. Senat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 8 AZR 269/24 |
| Entscheidungsdatum | 23.10.2025 |
| Normen | § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, Art 157 Abs 1 AEUV, Art 157 Abs 2 UAbs 2 Buchst b AEUV, EG |
Für die Praxis: Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei Entgeltgleichheitsklagen Dokumentationen über die vereinbarte Arbeitszeit zentral sind. Eine klare schriftliche Festlegung der wöchentlichen Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag hilft, Streitigkeiten zu vermeiden. SiFas sollten sicherstellen, dass Arbeitszeiten transparent und nachvollziehbar erfasst werden.
Urteil im Volltext: rechtsprechung-im-internet.de
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