Gefahrstoffe kommen in deutlich mehr Betrieben vor, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Lacke, Lösemittel, Reinigungsmittel, Klebstoffe, Kühlschmierstoffe, Kraftstoffe oder Laborchemikalien sind offensichtliche Beispiele. Doch auch bei Arbeitsverfahren selbst können Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden. Schweißrauche, Stäube, Dämpfe, Aerosole oder Abgase gehören deshalb ebenfalls in die Betrachtung. Ein fehlendes Gefahrstoffsymbol auf einem Gebinde bedeutet folglich nicht, dass an einem Arbeitsplatz keine Gefahrstoffgefährdung vorhanden sein kann.
Arbeitgeber müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, müssen die daraus resultierenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit beurteilt werden. Die rechtliche Grundlage dafür bildet insbesondere die Gefahrstoffverordnung. § 6 GefStoffV beschreibt, welche Informationen und Gesichtspunkte bei dieser Beurteilung berücksichtigt werden müssen.
Eine der wichtigsten technischen Regeln für die praktische Umsetzung ist die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“. Sie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und beschreibt ein systematisches Vorgehen für die Ermittlung und Beurteilung von Gefahrstoffgefährdungen. Dazu gehören die Beschaffung notwendiger Informationen, die Betrachtung der tatsächlichen Tätigkeit und Exposition, die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen, deren Wirksamkeitskontrolle sowie die Dokumentation der Ergebnisse.
Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist damit wesentlich mehr als das Ablegen von Sicherheitsdatenblättern oder das Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses. Entscheidend ist die tatsächliche Arbeitssituation. Derselbe Gefahrstoff kann bei unterschiedlichen Tätigkeiten zu völlig unterschiedlichen Expositionen und damit auch zu anderen Schutzmaßnahmen führen. Ein geschlossen verarbeitetes Produkt ist anders zu beurteilen als derselbe Stoff beim offenen Umfüllen, Versprühen oder Reinigen.
Auch die Menge allein entscheidet nicht darüber, ob eine Tätigkeit ungefährlich ist. Die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, Art und Ausmaß der Exposition, die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit, verwendete Arbeitsmittel und Verfahren sowie vorhandene Schutzmaßnahmen müssen gemeinsam betrachtet werden. Hinzu kommen mögliche Brand- und Explosionsgefährdungen sowie Wechselwirkungen zwischen gleichzeitig auftretenden Gefahrstoffen.
Die TRGS 400 liefert dafür einen fachlichen Rahmen. Eine gute Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung beantwortet nicht lediglich die Frage, welche Gefahrstoffe vorhanden sind. Sie untersucht, was Beschäftigte tatsächlich mit diesen Stoffen tun, auf welchen Wegen eine Aufnahme oder Gefährdung möglich ist, welche Alternativen zur Verfügung stehen und mit welchen Maßnahmen das verbleibende Risiko beherrscht werden kann.
Was ist die TRGS 400?
TRGS steht für Technische Regeln für Gefahrstoffe. Diese Regeln geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelt beziehungsweise angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben.
Die TRGS konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs. Werden die entsprechenden Technischen Regeln eingehalten, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die konkretisierten Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Andere Lösungen sind möglich, müssen jedoch mindestens ein vergleichbares Schutzniveau gewährleisten.
Die TRGS 400 trägt den Titel „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“. Ihr Aufbau folgt dem betrieblichen Prozess der Gefährdungsbeurteilung. Behandelt werden unter anderem Verantwortung und Organisation, die Grundsätze zur Durchführung, das Ermitteln von Gefährdungen, die eigentliche Beurteilung, die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und die Dokumentation.
Wie hängen TRGS 400 und Gefahrstoffverordnung zusammen?
Die grundlegende Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich nicht erst aus der TRGS 400. Sie ist rechtlich in der Gefahrstoffverordnung verankert. § 6 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen stattfinden oder Gefahrstoffe bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden können.
Die TRGS 400 konkretisiert dieses Vorgehen. Sie unterstützt dabei, aus einer allgemeinen rechtlichen Verpflichtung einen strukturierten betrieblichen Prozess zu entwickeln. Das ist gerade bei Gefahrstoffen wichtig, weil sich die Gefährdung häufig nicht allein aus dem Produkt ableiten lässt.
Die Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt und dokumentiert werden. Schutzmaßnahmen sollen also nicht erst festgelegt werden, nachdem erste Probleme, Beschwerden oder Zwischenfälle aufgetreten sind.
Für wen ist die TRGS 400 relevant?
Die TRGS 400 ist für Arbeitgeber relevant, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder Gefahrstoffe im Rahmen von Tätigkeiten entstehen beziehungsweise freigesetzt werden können. Damit reicht der Anwendungsbereich weit über Unternehmen der chemischen Industrie hinaus.
Gefahrstoffgefährdungen können beispielsweise in Werkstätten, auf Baustellen, in Produktionsbetrieben, Laboren, Krankenhäusern, Reinigungsunternehmen, Lackierereien, Schweißereien, Logistikbetrieben oder in der Instandhaltung auftreten. Auch Tätigkeiten, die auf den ersten Blick wenig mit Chemikalien zu tun haben, können betroffen sein.
Eine besondere Rolle spielt die Fachkunde. Die Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden darf. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die notwendigen Kenntnisse, muss fachkundige Beratung hinzugezogen werden. Als fachkundig kommen insbesondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in Betracht.
Welche Rolle hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann den Arbeitgeber insbesondere bei der systematischen Ermittlung von Gefahrstoffen, der Betrachtung der Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sowie bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen beraten. Die Verantwortung des Arbeitgebers wird dadurch nicht übertragen.
Bei komplexen Fragestellungen kann zusätzliche Fachkunde notwendig sein. Das betrifft etwa spezielle toxikologische Fragestellungen, schwierige Expositionsbeurteilungen, Gefahrstoffmessungen oder komplexe Brand- und Explosionsgefährdungen. Eine einzelne Person muss daher nicht zwangsläufig jedes Spezialgebiet vollständig abdecken.
Welche Fassung der TRGS 400 ist aktuell?
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die TRGS 400 als Ausgabe Juli 2017. Die Bekanntmachung erfolgte im Gemeinsamen Ministerialblatt 2017, Nr. 36, Seite 638, am 8. September 2017. Für die betriebliche Anwendung sollte regelmäßig geprüft werden, ob zwischenzeitlich eine Neufassung, Änderung oder Ergänzung veröffentlicht wurde.
Das gilt besonders für Gefährdungsbeurteilungen, die über viele Jahre verwendet und fortgeschrieben werden. Ein fachlich sauberer Stand setzt voraus, dass nicht nur die betriebliche Situation, sondern auch das herangezogene Regelwerk aktuell bleibt.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe erforderlich?
Ausgangspunkt ist die Frage, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob Gefahrstoffe bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden können. Die Betrachtung beschränkt sich damit ausdrücklich nicht auf gekaufte Chemikalien mit Gefahrenpiktogrammen.
Ein Gefahrstoff kann beispielsweise erst während eines Arbeitsprozesses entstehen. Beim Schweißen entstehen Rauche, beim Schleifen oder Trennen können Stäube freigesetzt werden und bei thermischen Prozessen können Zersetzungsprodukte auftreten. Solche Gefährdungen dürfen nicht übersehen werden, nur weil kein entsprechend gekennzeichnetes Ausgangsprodukt vorhanden ist.
Auch Stoffe oder Gemische, die nicht durch einen Lieferanten eingestuft und gekennzeichnet wurden, müssen berücksichtigt werden. Für innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische ist daher ebenfalls eine fachliche Betrachtung notwendig.
Die konkrete Tätigkeit steht im Mittelpunkt
Eine Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung sollte immer tätigkeitsbezogen erfolgen. Die bloße Feststellung, dass ein bestimmtes Produkt im Betrieb vorhanden ist, reicht nicht aus.
Ein lösemittelhaltiger Reiniger kann beispielsweise in einem geschlossenen Reinigungsautomaten eingesetzt, mit einem Tuch auf kleine Flächen aufgetragen oder großflächig versprüht werden. Obwohl es sich um dasselbe Produkt handelt, unterscheiden sich Freisetzung, mögliche Expositionswege und erforderliche Schutzmaßnahmen erheblich.
Deshalb müssen Arbeitsbedingungen und Verfahren, Arbeitsmittel und Gefahrstoffmengen in die Beurteilung einbezogen werden. Auch Art und Ausmaß der Exposition sind unter Berücksichtigung aller relevanten Expositionswege zu betrachten.
Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 Schritt für Schritt durchführen
Eine belastbare Gefährdungsbeurteilung entsteht nicht durch das Ausfüllen eines einzelnen Formulars. Sie ist ein strukturierter Prozess. Zunächst müssen Tätigkeiten und Gefahrstoffe bekannt sein. Danach werden die verfügbaren Informationen ausgewertet, Expositionen und weitere Gefährdungen beurteilt, Substitutionsmöglichkeiten geprüft und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt.
Am Ende steht die Kontrolle. Denn eine Schutzmaßnahme, die nur auf dem Papier funktioniert, schützt Beschäftigte im Arbeitsalltag nicht.
Tätigkeiten und Arbeitsbereiche erfassen
Am Anfang steht eine systematische Betrachtung der betrieblichen Tätigkeiten. Dabei sollte nicht ausschließlich nach Produkten gesucht werden. Ausgangspunkt können ebenso Arbeitsbereiche, Arbeitsverfahren und wiederkehrende Prozesse sein.
Relevant sind sowohl regelmäßig durchgeführte Arbeiten als auch seltene Tätigkeiten. Gerade Wartung, Instandhaltung, Reinigung, Störungsbeseitigung oder das Umfüllen von Produkten können zu anderen und teilweise höheren Expositionen führen als der normale Produktionsbetrieb.
Gefahrstoffe ermitteln
Im nächsten Schritt werden die vorhandenen beziehungsweise bei den Tätigkeiten entstehenden Gefahrstoffe ermittelt. Ein vorhandenes Gefahrstoffverzeichnis bietet dafür eine wichtige Grundlage.
Das Gefahrstoffverzeichnis sollte jedoch nicht mit der Gefährdungsbeurteilung verwechselt werden. Es beantwortet vor allem die Frage, welche Gefahrstoffe vorhanden sind und wo sie vorkommen. Die Gefährdungsbeurteilung untersucht dagegen, welche Gefährdungen bei den konkreten Tätigkeiten entstehen und welche Maßnahmen erforderlich sind.
Informationen und Sicherheitsdatenblätter beschaffen
Für die Beurteilung werden belastbare Informationen über die Gefahrstoffe benötigt. Eine der wichtigsten Quellen ist das Sicherheitsdatenblatt. Darin finden sich unter anderem Angaben zur Einstufung, zu gefährlichen Eigenschaften, zur Handhabung und Lagerung, zu Expositionsgrenzen und zur persönlichen Schutzausrüstung.
Das Sicherheitsdatenblatt sollte jedoch nicht einfach abgelegt werden. Die enthaltenen Angaben müssen auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen übertragen werden. Herstellerinformationen können nicht jede konkrete Tätigkeit in jedem Unternehmen berücksichtigen.
Gefährliche Eigenschaften ermitteln
Die gefahrstoffrechtliche Einstufung liefert wesentliche Hinweise darauf, welche Gefährdungen von einem Stoff oder Gemisch ausgehen können. Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und H-Sätze sind deshalb wichtige Informationsquellen.
Die Beurteilung darf sich dennoch nicht ausschließlich auf die Kennzeichnung konzentrieren. Auch Stoffe ohne entsprechende Kennzeichnung können unter bestimmten Arbeitsbedingungen Gefährdungen verursachen. Ebenso können Informationen fehlen oder Stoffe erst während eines Arbeitsprozesses entstehen.
Art, Ausmaß und Dauer der Exposition beurteilen
Die Frage, ob ein Stoff gefährlich ist, reicht für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus. Zusätzlich muss beurteilt werden, ob und in welchem Umfang Beschäftigte diesem Gefahrstoff ausgesetzt sind.
Eine zentrale Rolle spielen Höhe, Dauer und Häufigkeit der Exposition. Auch die Art der Tätigkeit ist entscheidend. Beim Sprühen können beispielsweise andere Expositionen entstehen als beim Auftragen mit einem Werkzeug. Beim offenen Umfüllen können Dämpfe oder Aerosole freigesetzt werden, die in einem geschlossenen System kaum auftreten.
Inhalative Gefährdungen beurteilen
Die Aufnahme über die Atemwege gehört zu den zentralen Expositionswegen bei vielen Gefahrstoffen. Gase, Dämpfe, Aerosole, Rauche oder Stäube können eingeatmet werden und je nach Stoff unterschiedliche akute oder langfristige Gesundheitswirkungen verursachen.
Bei der Beurteilung ist zunächst zu untersuchen, ob der Gefahrstoff überhaupt in die Atemluft gelangen kann. Anschließend muss ermittelt werden, in welchem Umfang eine inhalative Exposition auftreten kann. Dabei spielen unter anderem Stoffeigenschaften, Verfahren, Freisetzungsbedingungen, Raumgröße, Lüftung, Absaugung sowie Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit eine Rolle.
Arbeitsplatzgrenzwerte berücksichtigen
Existiert für einen Gefahrstoff ein Arbeitsplatzgrenzwert, bildet dieser einen wichtigen Maßstab für die Beurteilung der inhalativen Exposition. Die Ermittlung der Exposition muss nicht zwangsläufig immer durch eine Arbeitsplatzmessung erfolgen. Je nach Situation können auch andere geeignete Ermittlungsmethoden oder belastbare Erkenntnisse genutzt werden.
Entscheidend ist, dass nachvollziehbar beurteilt werden kann, ob die maßgeblichen Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden beziehungsweise die getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ausreichend wirksam sind.
Dermale Gefährdungen berücksichtigen
Neben der inhalativen Exposition spielt der Hautkontakt bei zahlreichen Tätigkeiten eine wesentliche Rolle. Flüssige Gefahrstoffe können beim Umfüllen, Reinigen, Auftragen oder durch Spritzer auf die Haut gelangen. Auch kontaminierte Werkzeuge, Arbeitsflächen oder Schutzhandschuhe können eine Expositionsquelle darstellen.
Eine rein auf die Raumluft konzentrierte Gefährdungsbeurteilung wäre deshalb bei vielen Tätigkeiten unvollständig. Die Gefahrstoffverordnung verlangt eine eigenständige Beurteilung inhalativer und dermaler Gefährdungen. Anschließend werden die Ergebnisse zusammengeführt.
Bei der Bewertung des Hautkontaktes sind nicht nur akut ätzende oder reizende Stoffe relevant. Auch sensibilisierende oder über die Haut aufnehmbare Gefahrstoffe können besondere Schutzmaßnahmen erforderlich machen.
Brand- und Explosionsgefährdungen beurteilen
Gefahrstoffe können neben gesundheitlichen Gefährdungen auch physikalisch-chemische Gefahren verursachen. Brennbare Stoffe, entzündbare Flüssigkeiten, Gase oder bestimmte Stäube können Brände oder Explosionen ermöglichen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss daher untersuchen, ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen auftreten können, ob geeignete Zündquellen vorhanden sind und welche Auswirkungen ein Brand oder eine Explosion auf Beschäftigte haben könnte. Auch Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, müssen berücksichtigt werden.
Bei explosionsfähigen Gemischen können zusätzliche Anforderungen an die Dokumentation entstehen. Dazu gehören unter anderem die Bewertung der Explosionsgefährdung, das Explosionsschutzkonzept und gegebenenfalls die Einteilung von Bereichen in Zonen.
Mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig betrachten
In vielen Arbeitsbereichen tritt nicht nur ein einzelner Gefahrstoff auf. Beschäftigte können gleichzeitig oder nacheinander verschiedenen Stoffen ausgesetzt sein. Auch Gemische aus Dämpfen, Stäuben oder anderen Stoffen sind möglich.
Bekannte Wechsel- oder Kombinationswirkungen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Die getrennte Betrachtung jedes einzelnen Sicherheitsdatenblattes reicht daher nicht zwangsläufig aus. Die tatsächliche Expositionssituation am Arbeitsplatz bleibt maßgeblich.
Substitution: Kann der Gefahrstoff ersetzt werden?
Ein zentraler Bestandteil der Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung ist die Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten. Dabei wird untersucht, ob ein gefährlicher Stoff, ein Gemisch oder gegebenenfalls ein Arbeitsverfahren durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt werden kann.
Substitution bedeutet deshalb nicht ausschließlich, Produkt A durch Produkt B auszutauschen. Auch eine Änderung des Arbeitsverfahrens kann die Gefährdung reduzieren. Ein geschlossenes Verfahren kann beispielsweise gegenüber einer offenen Anwendung erhebliche Vorteile bieten.
Das Ergebnis dieser Prüfung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Gerade bei besonders gefährlichen Stoffen ist eine pauschale Aussage wie „keine Alternative vorhanden“ ohne fachliche Grundlage nicht ausreichend.
Warum die Substitutionsprüfung früh erfolgen sollte
Eine Substitutionsprüfung ist besonders sinnvoll, bevor aufwendige technische oder persönliche Schutzmaßnahmen geplant werden. Kann eine Gefährdung bereits durch die Auswahl eines weniger gefährlichen Produktes oder Verfahrens deutlich reduziert werden, vereinfacht dies häufig auch die weiteren Schutzmaßnahmen.
Dabei darf allerdings nicht nur eine einzelne gefährliche Eigenschaft verglichen werden. Eine Alternative sollte unter den tatsächlichen Einsatzbedingungen insgesamt zu einer günstigeren Gefährdungssituation führen.
Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten
Nach der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Dabei gilt eine Rangfolge. Eine Gefährdung sollte möglichst an ihrer Quelle verhindert oder reduziert werden, bevor persönliche Schutzausrüstung zum zentralen Schutzinstrument wird.
Substitution vor weiteren Schutzmaßnahmen
Wenn ein gefährlicher Stoff oder ein gefährliches Verfahren durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt werden kann, besitzt diese Lösung grundsätzlich Vorrang. Eine erfolgreiche Substitution kann die Exposition unmittelbar reduzieren oder vollständig vermeiden.
Technische Schutzmaßnahmen
Ist eine Substitution nicht möglich oder nicht ausreichend, kommen technische Maßnahmen in Betracht. Dazu gehören beispielsweise geschlossene Systeme, Einhausungen oder Absaugungen direkt an der Entstehungsstelle.
Technische Maßnahmen reduzieren die Freisetzung eines Gefahrstoffes weitgehend unabhängig vom individuellen Verhalten der Beschäftigten. Ihre tatsächliche Schutzwirkung muss jedoch überprüft und erhalten werden.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Organisatorische Maßnahmen können technische Lösungen ergänzen. Dazu gehören beispielsweise die Begrenzung der Zahl exponierter Beschäftigter, Regelungen zu Aufenthaltszeiten, Reinigungsverfahren, Zutrittsbeschränkungen oder klar definierte Arbeitsabläufe.
Auch eine geeignete Arbeitsorganisation kann die Exposition deutlich beeinflussen. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch technisch mögliche und erforderliche Maßnahmen.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Persönliche Schutzausrüstung kann notwendig sein, wenn Gefährdungen durch andere Maßnahmen nicht ausreichend verhindert werden können. Je nach Tätigkeit können beispielsweise Chemikalienschutzhandschuhe, Schutzkleidung, Augen- und Gesichtsschutz oder Atemschutz erforderlich sein.
Die Auswahl muss zum konkreten Gefahrstoff und zur Tätigkeit passen. Die pauschale Angabe „Schutzhandschuhe tragen“ ist beispielsweise wenig aussagekräftig, wenn nicht geklärt ist, welches Handschuhmaterial gegenüber dem verwendeten Stoff beständig ist und welche Tragedauer berücksichtigt werden muss.
Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
Die Gefahrstoffverordnung kennt die sogenannte Tätigkeit mit geringer Gefährdung. Dieser Begriff darf nicht mit einer kleinen Stoffmenge gleichgesetzt werden.
Eine geringe Gefährdung liegt nur vor, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffes, einer geringen verwendeten Stoffmenge, einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition sowie der Arbeitsbedingungen insgesamt nur eine geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die allgemeinen Schutzmaßnahmen ausreichen.
Die Menge ist damit nur ein Teil der Beurteilung. Wenige Milliliter eines Stoffes können je nach Eigenschaften und Tätigkeit eine andere Gefährdung hervorrufen als mehrere Liter eines weniger kritischen Produktes in einem geschlossenen Verfahren.
Warum „kleine Menge“ nicht automatisch „geringe Gefährdung“ bedeutet
Diese Unterscheidung ist für die betriebliche Praxis besonders wichtig. Eine geringe Menge kann zwar zur Einstufung als geringe Gefährdung beitragen, sie reicht allein aber nicht aus.
Auch Expositionshöhe, Expositionsdauer, gefährliche Eigenschaften und Arbeitsbedingungen müssen passen. Erst das Gesamtergebnis der Gefährdungsbeurteilung entscheidet darüber, ob tatsächlich eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung vorliegt.
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen
Mit der Festlegung einer Schutzmaßnahme ist die Gefährdungsbeurteilung nicht abgeschlossen. Es muss auch geprüft werden, ob die Maßnahme tatsächlich funktioniert.
Eine Absaugung bietet beispielsweise nur dann Schutz, wenn sie ausreichend dimensioniert ist, richtig positioniert wird und während der Tätigkeit zuverlässig arbeitet. Auch organisatorische Vorgaben müssen in der betrieblichen Praxis umgesetzt werden. Persönliche Schutzausrüstung wiederum muss geeignet, verfügbar und korrekt verwendet werden.
Die Wirksamkeitskontrolle macht aus der Gefährdungsbeurteilung einen fortlaufenden Prozess. Festlegen, umsetzen, prüfen und bei Bedarf nachsteuern gehören zusammen.
Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe dokumentieren
Die Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert werden. Die Dokumentation soll nachvollziehbar erkennen lassen, welche Gefährdungen festgestellt und welche Schutzmaßnahmen daraus abgeleitet wurden.
Dazu gehören unter anderem die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, das Ergebnis der Substitutionsprüfung, die durchzuführenden Schutzmaßnahmen sowie relevante Ermittlungsergebnisse. Für bestimmte Sachverhalte können zusätzliche Begründungen notwendig sein.
Die Dokumentation sollte die betriebliche Realität widerspiegeln. Ein umfangreiches Formular bietet wenig Nutzen, wenn die tatsächliche Tätigkeit darin nicht wiederzuerkennen ist. Umgekehrt muss eine kompakte Dokumentation alle wesentlichen Ergebnisse nachvollziehbar enthalten.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Eine Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung ist kein Dokument, das einmal erstellt und anschließend dauerhaft unverändert abgelegt werden kann. Sie muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
Eine umgehende Aktualisierung ist insbesondere erforderlich, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies notwendig machen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein neuer Gefahrstoff eingeführt, ein Arbeitsverfahren verändert oder ein Produkt durch eine neue Rezeptur ersetzt wird. Auch neue Erkenntnisse aus Sicherheitsdatenblättern oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge können eine erneute Betrachtung erforderlich machen.
Eine starre allgemeine Jahresfrist lässt sich daraus nicht ableiten. Entscheidend ist vielmehr, ob die vorhandene Gefährdungsbeurteilung die tatsächlichen Bedingungen weiterhin zutreffend beschreibt.
Von der Gefährdungsbeurteilung zur Betriebsanweisung
Die Gefährdungsbeurteilung bildet die fachliche Grundlage für weitere Elemente des betrieblichen Gefahrstoffmanagements. Aus den ermittelten Gefährdungen und festgelegten Schutzmaßnahmen ergeben sich beispielsweise Inhalte für Betriebsanweisungen und Unterweisungen.
Eine Betriebsanweisung sollte deshalb nicht losgelöst von der Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Sie übersetzt die relevanten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen in konkrete Vorgaben für die Beschäftigten.
Das Gleiche gilt für die Unterweisung. Beschäftigte müssen verstehen, welche Gefährdungen bei ihrer Tätigkeit auftreten, welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind und wie sie sich bei Störungen oder Notfällen verhalten müssen. Eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung schafft dafür die notwendige Grundlage.
Typische Fehler bei der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe
Ein häufiger Fehler besteht darin, die Gefährdungsbeurteilung mit dem Gefahrstoffverzeichnis gleichzusetzen. Eine Liste aller Produkte ist wichtig, beurteilt aber noch keine konkrete Tätigkeit.
Ebenso problematisch ist die ausschließliche Betrachtung gekennzeichneter Produkte. Entstehende Stäube, Rauche, Dämpfe oder andere Gefahrstoffe können dadurch vollständig übersehen werden.
Auch das Sicherheitsdatenblatt wird gelegentlich wie eine fertige Gefährdungsbeurteilung behandelt. Es liefert wichtige Stoffinformationen, kennt aber die konkreten Arbeitsbedingungen des einzelnen Betriebes nicht. Dauer und Häufigkeit einer Tätigkeit, verwendete Mengen, Arbeitsverfahren, Lüftung, Absaugung und mögliche weitere Expositionen müssen betriebsspezifisch betrachtet werden.
Ein weiterer typischer Schwachpunkt ist eine oberflächliche Substitutionsprüfung. Die bloße Feststellung, ein Produkt werde schon lange verwendet oder sei für den Prozess gut geeignet, ersetzt keine fachliche Betrachtung möglicher Alternativen.
Auch persönliche Schutzausrüstung wird teilweise zu früh als Standardlösung gewählt. Eine Gefährdungsbeurteilung sollte zunächst prüfen, ob die Gefährdung vermieden oder durch technische und organisatorische Maßnahmen ausreichend reduziert werden kann.
Schließlich darf die Wirksamkeitskontrolle nicht fehlen. Eine vor Jahren installierte Absaugung schützt nicht allein deshalb zuverlässig, weil sie vorhanden ist. Entscheidend ist ihre tatsächliche Funktion unter den aktuellen Arbeitsbedingungen.
Praxisbeispiel: Lösemittelhaltiger Reiniger in einer Werkstatt
Ein typisches Beispiel ist die Verwendung eines lösemittelhaltigen Reinigers zur Reinigung von Maschinenteilen. Eine oberflächliche Gefährdungsbeurteilung könnte sich darauf beschränken, das Sicherheitsdatenblatt abzulegen, Schutzhandschuhe vorzusehen und eine Betriebsanweisung zu erstellen. Eine Beurteilung nach den Grundsätzen der TRGS 400 geht weiter.
Zunächst wird die konkrete Tätigkeit betrachtet. Wird der Reiniger aus einem Kanister in einen offenen Behälter umgefüllt? Werden Teile darin eingetaucht? Wird das Produkt aufgesprüht oder mit einem Tuch aufgetragen? Wie lange dauert die Tätigkeit und wie häufig findet sie statt? Welche Menge wird eingesetzt und wie groß ist der Arbeitsraum?
Anschließend werden die gefährlichen Eigenschaften anhand des Sicherheitsdatenblattes und weiterer geeigneter Informationen ermittelt. Dabei können beispielsweise entzündbare Eigenschaften, gesundheitsschädliche Dämpfe oder hautreizende Wirkungen relevant sein.
Danach folgt die Expositionsbeurteilung. Beim offenen Umgang können Dämpfe eingeatmet werden. Beim Eintauchen oder Abwischen ist Hautkontakt möglich. Wird das Produkt versprüht, kann die Expositionssituation wiederum deutlich anders aussehen.
Parallel ist die Substitution zu prüfen. Möglicherweise steht ein weniger gefährlicher Reiniger zur Verfügung oder das Reinigungsverfahren lässt sich so verändern, dass weniger Stoff freigesetzt wird. Ist eine Substitution nicht möglich, werden technische, organisatorische und gegebenenfalls persönliche Schutzmaßnahmen festgelegt.
Zum Abschluss wird überprüft, ob die Maßnahmen unter den tatsächlichen Bedingungen ausreichend schützen. Die Ergebnisse werden dokumentiert und bilden eine Grundlage für Betriebsanweisung und Unterweisung. Dieses Beispiel zeigt, warum eine Gefährdungsbeurteilung nicht produkt-, sondern vor allem tätigkeitsbezogen gedacht werden sollte.
Häufige Fragen zur TRGS 400 und zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe
Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe erstellen?
Der Arbeitgeber ist für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Die Durchführung darf nach § 6 GefStoffV nur durch fachkundige Personen erfolgen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, muss fachkundige Beratung hinzugezogen werden.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe erforderlich?
Es muss festgestellt werden, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen beziehungsweise freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, müssen die daraus resultierenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit beurteilt werden.
Muss für jeden Gefahrstoff eine eigene Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?
Entscheidend ist die tätigkeitsbezogene Beurteilung. Unter geeigneten Voraussetzungen können vergleichbare Tätigkeiten und Gefährdungen gemeinsam betrachtet werden. Die Dokumentation muss jedoch erkennen lassen, dass die konkreten Stoffe, Tätigkeiten, Expositionen und Arbeitsbedingungen ausreichend berücksichtigt wurden.
Was muss bei einer Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden?
Zu den zentralen Gesichtspunkten gehören gefährliche Eigenschaften der Stoffe und Gemische, Lieferanteninformationen einschließlich Sicherheitsdatenblatt, Art und Ausmaß der Exposition, Substitutionsmöglichkeiten, Arbeitsbedingungen und Verfahren, verwendete Mengen, relevante Grenzwerte sowie die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen. Zusätzlich müssen je nach Tätigkeit unter anderem Brand- und Explosionsgefährdungen sowie bekannte Wechsel- oder Kombinationswirkungen berücksichtigt werden.
Was bedeutet geringe Gefährdung?
Eine geringe Gefährdung ergibt sich aus der Gesamtbeurteilung. Berücksichtigt werden gefährliche Eigenschaften, geringe Stoffmengen, eine nach Höhe und Dauer niedrige Exposition sowie die Arbeitsbedingungen. Nur wenn daraus insgesamt eine geringe Gefährdung resultiert und die allgemeinen Schutzmaßnahmen ausreichen, kann von einer Tätigkeit mit geringer Gefährdung ausgegangen werden.
Ist eine Substitutionsprüfung bei Gefahrstoffen erforderlich?
Die Möglichkeiten einer Substitution gehören zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden müssen. Das Ergebnis sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Eine zeitnahe Aktualisierung ist insbesondere erforderlich, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies notwendig machen.
Fazit: Die TRGS 400 als Grundlage der Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung
Die TRGS 400 schafft einen systematischen Rahmen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Im Mittelpunkt steht nicht das bloße Vorhandensein eines chemischen Produktes, sondern die konkrete Arbeitssituation. Welche Stoffe treten auf? Wie werden sie verwendet? Welche Stoffe entstehen erst während des Arbeitsprozesses? Auf welchen Wegen können Beschäftigte exponiert werden? Wie hoch und wie lange kann diese Exposition sein? Welche weiteren Gefährdungen entstehen durch die Stoffeigenschaften und das eingesetzte Verfahren?
Diese tätigkeitsbezogene Betrachtung ist entscheidend. Derselbe Gefahrstoff kann abhängig vom Arbeitsverfahren völlig unterschiedliche Schutzmaßnahmen erfordern. Eine geschlossene Anwendung ist anders zu beurteilen als offenes Umfüllen. Das Auftragen einer Flüssigkeit mit einem Tuch führt zu einer anderen Expositionssituation als das Versprühen. Wartungs- und Reinigungsarbeiten können wiederum Gefährdungen hervorrufen, die im regulären Produktionsprozess nicht auftreten.
Das Sicherheitsdatenblatt bildet dabei eine wesentliche Informationsquelle, ersetzt die Gefährdungsbeurteilung aber nicht. Erst die Verbindung der Stoffinformationen mit den realen betrieblichen Bedingungen ermöglicht eine belastbare Beurteilung. Auch das Gefahrstoffverzeichnis erfüllt eine andere Aufgabe: Es schafft Transparenz über vorhandene Gefahrstoffe und betroffene Arbeitsbereiche, beurteilt jedoch noch nicht die konkrete Exposition.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Gefahrstoffe, die nicht offensichtlich als solche wahrgenommen werden. Stäube, Rauche, Dämpfe oder andere Stoffe können erst während einer Tätigkeit entstehen oder freigesetzt werden. Eine Gefährdungsbeurteilung, die ausschließlich gekennzeichnete Produkte betrachtet, kann deshalb wesentliche Gefährdungen übersehen.
Auch die Annahme, geringe Mengen seien grundsätzlich unproblematisch, greift zu kurz. Die Gefahrstoffverordnung betrachtet die Stoffmenge gemeinsam mit den gefährlichen Eigenschaften, der Höhe und Dauer der Exposition und den konkreten Arbeitsbedingungen. Erst aus dieser Gesamtbetrachtung kann sich ergeben, dass eine Tätigkeit tatsächlich nur mit einer geringen Gefährdung verbunden ist.
Nach der Ermittlung der Gefährdungen folgt die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Dabei sollte zunächst geprüft werden, ob der Gefahrstoff oder das Arbeitsverfahren substituiert werden kann. Anschließend kommen technische und organisatorische Lösungen in Betracht. Persönliche Schutzausrüstung ergänzt das Schutzkonzept dort, wo verbleibende Gefährdungen auf anderem Weg nicht ausreichend beherrscht werden können.
Die Gefährdungsbeurteilung endet allerdings nicht mit der Festlegung dieser Maßnahmen. Ihre Wirksamkeit muss überprüft werden. Technische Einrichtungen können verschleißen, Arbeitsabläufe können sich verändern und Beschäftigte können Maßnahmen anders anwenden als ursprünglich vorgesehen. Erst die Wirksamkeitskontrolle zeigt, ob das gewählte Schutzkonzept unter realen Bedingungen funktioniert.
Gleichzeitig muss die Gefährdungsbeurteilung aktuell bleiben. Neue Produkte, geänderte Rezepturen, andere Arbeitsverfahren, zusätzliche Maschinen, veränderte Mengen oder neue Erkenntnisse können eine Überarbeitung erforderlich machen. Die Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung ist deshalb kein statisches Dokument, sondern Bestandteil eines fortlaufenden betrieblichen Prozesses.
Eine fachgerecht erstellte Gefährdungsbeurteilung verbindet schließlich mehrere Elemente des Gefahrstoffmanagements miteinander. Gefahrstoffverzeichnis und Sicherheitsdatenblätter liefern Informationen. Die Gefährdungsbeurteilung bewertet die tatsächlichen Tätigkeiten und legt Schutzmaßnahmen fest. Daraus entstehen Vorgaben für Betriebsanweisungen und Unterweisungen. Die Wirksamkeitskontrolle prüft anschließend, ob diese Maßnahmen tatsächlich funktionieren.
Genau darin liegt der praktische Nutzen der TRGS 400. Sie hilft dabei, aus einzelnen Stoffinformationen, rechtlichen Anforderungen und betrieblichen Bedingungen ein nachvollziehbares Schutzkonzept zu entwickeln. Eine gute Gefährdungsbeurteilung ist daher nicht lediglich ein Nachweis für die Arbeitsschutzdokumentation. Sie bildet die fachliche Grundlage dafür, Gefahrstoffgefährdungen frühzeitig zu erkennen, geeignete Schutzmaßnahmen auszuwählen und Beschäftigte dauerhaft vor gesundheitlichen sowie physikalisch-chemischen Gefährdungen zu schützen.
