Ein Brand kann sich innerhalb weniger Minuten von einem begrenzten Entstehungsbrand zu einer erheblichen Gefahr für Beschäftigte, Gebäude und betriebliche Abläufe entwickeln. Deshalb gehört der Brandschutz zu den grundlegenden Aufgaben beim Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte. Einige Feuerlöscher im Gebäude genügen dafür nicht. Entscheidend ist ein auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestimmtes Brandschutzkonzept.
Wie umfangreich die erforderlichen Maßnahmen ausfallen, hängt von der jeweiligen Arbeitsstätte ab. Eine typische Büronutzung weist andere Brandgefährdungen auf als eine Werkstatt mit Schweißarbeiten, ein Lager mit entzündbaren Stoffen oder ein Produktionsbereich mit großen Mengen brennbarer Materialien. Auch die Größe der Arbeitsstätte, vorhandene Stoffe und Einrichtungen, Arbeitsverfahren sowie die Zahl der anwesenden Personen spielen eine Rolle.
Die rechtliche Grundlage bildet insbesondere die Arbeitsstättenverordnung. Ihr Anhang fordert unter Nummer 2.2, dass Arbeitsstätten abhängig von Abmessung und Nutzung, der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien sowie der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen mit einer ausreichenden Zahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sein müssen. Wenn es erforderlich ist, kommen Brandmelder und Alarmanlagen hinzu.
Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ konkretisiert diese Anforderungen. Sie beschreibt unter anderem, wie die Grundausstattung mit Feuerlöschern ermittelt wird, welche Anforderungen an deren Bereitstellung gelten, wann von einer erhöhten Brandgefährdung auszugehen ist und welche zusätzlichen Maßnahmen daraus entstehen können. Auch die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, die Unterweisung der Beschäftigten und die Brandschutzhelfer sind Bestandteil der Arbeitsstättenregel.
In der betrieblichen Praxis entstehen gerade bei Feuerlöschern immer wieder Missverständnisse. Die erforderliche Ausstattung lässt sich nicht einfach anhand der Anzahl der Beschäftigten bestimmen. Auch die Kilogrammzahl eines Feuerlöschers ist kein ausreichender Maßstab für dessen anrechenbare Löschleistung. Die ASR A2.2 arbeitet für die Grundausstattung der Brandklassen A und B mit sogenannten Löschmitteleinheiten. Dabei werden Grundfläche und Löschvermögen miteinander verknüpft.
Hinzu kommt die räumliche Verteilung. Rechnerisch ausreichend vorhandene Feuerlöscher erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie im Brandfall schnell erreichbar sind. Deshalb enthält die ASR A2.2 konkrete Anforderungen an Aufstellungsorte, Laufwege, Kennzeichnung und Zugänglichkeit.
Ein weiterer zentraler Baustein sind organisatorische Maßnahmen. Beschäftigte müssen wissen, wie sie sich im Brandfall verhalten. Eine ausreichende Zahl von Brandschutzhelfern muss mit den vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein und den Umgang damit praktisch geübt haben. Die häufig genannte Quote von fünf Prozent der Beschäftigten ist dabei kein pauschaler Wert für jede Arbeitsstätte. Die notwendige Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Die ASR A2.2 verbindet damit technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu einem betrieblichen Brandschutzsystem. Ausgangspunkt bleibt die Gefährdungsbeurteilung. Erst wenn Brandgefährdungen und betriebliche Bedingungen bekannt sind, lassen sich geeignete Feuerlöscheinrichtungen auswählen, sinnvoll positionieren und durch passende organisatorische Maßnahmen ergänzen.
Was ist die ASR A2.2?
ASR steht für Technische Regeln für Arbeitsstätten. Diese Regeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Die ASR A2.2 trägt den Titel „Maßnahmen gegen Brände“. Sie konkretisiert die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die konkretisierten Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Eine andere Lösung ist grundsätzlich möglich, sie muss jedoch mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen.
Inhaltlich behandelt die ASR A2.2 mehrere Ebenen des betrieblichen Brandschutzes. Dazu zählen die Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln, die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen, zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung und die Organisation des betrieblichen Brandschutzes. Ergänzende Regelungen bestehen für Baustellen.
Zusammenhang zwischen ASR A2.2 und Arbeitsstättenverordnung
Die eigentliche rechtliche Verpflichtung zu Maßnahmen gegen Brände stammt aus der Arbeitsstättenverordnung. Nummer 2.2 ihres Anhangs verlangt eine ausreichende Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen. Ob darüber hinaus Brandmelder oder Alarmanlagen notwendig sind, hängt von den jeweiligen Verhältnissen ab.
Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen dauerhaft gekennzeichnet sowie leicht erreichbar und handhabbar sein. Für selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen können Warneinrichtungen erforderlich sein, wenn durch deren Einsatz Gefahren für Beschäftigte entstehen können.
Die ASR A2.2 füllt diese allgemeinen Anforderungen mit konkreteren Vorgaben aus. Dadurch lässt sich beispielsweise bestimmen, welche Löschmitteleinheiten für die Grundausstattung benötigt werden, wie weit der Weg zum nächsten Feuerlöscher sein darf und welche organisatorischen Maßnahmen erforderlich sind.
Welche Fassung der ASR A2.2 ist aktuell?
Die ASR A2.2 wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Ausgabe Mai 2018 geführt. Die Bekanntmachung erfolgte im Gemeinsamen Ministerialblatt 2018 auf Seite 446. Die Regel wurde anschließend mehrfach geändert. Der aktuell veröffentlichte Stand berücksichtigt die Änderung im Gemeinsamen Ministerialblatt 2025 auf Seite 365 vom 23. Mai 2025.
Bei dieser Änderung wurden unter anderem die bisherige Begriffsbestimmung zum Brandschutzbeauftragten und der frühere Abschnitt 7.4 „Brandschutzbeauftragte“ gestrichen. Die entsprechenden Inhalte wurden in einem Hinweis zu den organisatorischen Brandschutzmaßnahmen zusammengeführt.
Für betriebliche Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzkonzepte sollte deshalb immer die aktuelle Fassung der BAuA herangezogen werden. Ältere Fassungen können Regelungen enthalten, deren Aufbau oder Formulierung inzwischen geändert wurde.
Welche Arbeitsstätten fallen unter die ASR A2.2?
Die Anforderungen der ASR A2.2 sind nicht auf Produktionsbetriebe, Werkstätten oder besonders brandgefährdete Unternehmen beschränkt. Maßnahmen gegen Brände sind grundsätzlich für Arbeitsstätten erforderlich. Der notwendige Umfang richtet sich allerdings nach der konkreten Gefährdung und den betrieblichen Bedingungen.
Damit sind auch Büros, Verkaufsräume, Lagerbereiche, Verwaltungsgebäude und vergleichbare Arbeitsstätten einzubeziehen. Die Tatsache, dass dort üblicherweise keine offenen Flammen oder großen Mengen entzündbarer Flüssigkeiten vorhanden sind, bedeutet nicht, dass auf Feuerlöscheinrichtungen und organisatorische Maßnahmen verzichtet werden kann.
Gleichzeitig muss zwischen Bereichen mit normaler und solchen mit erhöhter Brandgefährdung unterschieden werden. Diese Einordnung beeinflusst die erforderlichen Maßnahmen erheblich.
Brandgefährdung in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln
Der betriebliche Brandschutz beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung. Dabei werden nicht nur mögliche Brandursachen betrachtet. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus vorhandenen brennbaren Stoffen, möglichen Zündquellen, Arbeitsverfahren, räumlichen Bedingungen und den möglichen Folgen eines Brandes.
Auch innerhalb eines Betriebes können sehr unterschiedliche Verhältnisse bestehen. Ein Verwaltungsbereich kann eine normale Brandgefährdung aufweisen, während in einer angrenzenden Werkstatt aufgrund bestimmter Tätigkeiten eine erhöhte Brandgefährdung besteht. Eine pauschale Einstufung des gesamten Unternehmens ist deshalb nicht immer sachgerecht.
Was ist eine normale Brandgefährdung?
Die ASR A2.2 definiert eine normale Brandgefährdung über Arbeitsstätten, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen vergleichbar mit einer Büronutzung sind.
Die Büronutzung dient damit als Referenz. Das bedeutet nicht, dass in einem Büro keine Brände auftreten können. Auch elektrische Geräte, Papier, Möbel und weitere brennbare Materialien stellen mögliche Brandlasten dar. Die Ausgangssituation entspricht jedoch typischerweise nicht den besonderen Verhältnissen eines Lacklagers, einer Schweißerei oder eines Bereiches mit leicht entzündbaren Stoffen.
Wann besteht eine erhöhte Brandgefährdung?
Eine erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe, Verfahren oder Arbeitsbedingungen dazu führen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die frei werdenden Stoffe oder die daraus entstehende Gefährdung für Personen gegenüber einer normalen Brandgefährdung erhöht sind.
Die ASR A2.2 nennt hierfür zahlreiche Beispiele. Dazu gehören unter anderem Lager mit extrem oder leicht entzündbaren Stoffen oder Gemischen, Lager mit Lacken und Lösungsmitteln, bestimmte Holz- und Schaumstofflager sowie Tätigkeiten, bei denen mit einer erhöhten Brandentstehungsgefahr gerechnet werden muss.
Die Einstufung sollte sich nicht ausschließlich an einer Branchenbezeichnung orientieren. Entscheidend sind die konkreten Bedingungen im betrachteten Arbeitsbereich.
Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen nach ASR A2.2
Feuerlöscheinrichtungen müssen nach Art und Umfang der vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl bereitgestellt werden. Für die Grundausstattung kommen im Regelfall tragbare Feuerlöscher zum Einsatz.
Die Arbeitsstätte kann zur Ermittlung der notwendigen Ausstattung in Teilbereiche untergliedert werden, wenn bauliche Gegebenheiten oder Nutzungsbedingungen dies sinnvoll oder erforderlich machen. Solche Teilbereiche können unterschiedliche Brandgefährdungen aufweisen.
Die Grundausstattung bildet die Basis. Werden Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung festgestellt, müssen zusätzlich betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen festgelegt werden.
Was sind Löschmitteleinheiten?
Bei der Berechnung der erforderlichen Feuerlöscher taucht regelmäßig der Begriff Löschmitteleinheit auf. Die Abkürzung lautet LE. Eine Löschmitteleinheit ist eine Hilfsgröße, mit der sich das Löschvermögen verschiedener Feuerlöscher für die Brandklassen A und B vergleichen und für die Berechnung der erforderlichen Ausstattung verwenden lässt.
Das Löschvermögen eines Feuerlöschers wird über eine Zahlen-Buchstaben-Kombination angegeben. Angaben wie 21A oder 113B beschreiben ein in einem genormten Prüfverfahren festgestelltes Löschvermögen für die jeweilige Brandklasse.
Die ASR A2.2 ordnet diesen Löschvermögen bestimmte Löschmitteleinheiten zu. Ein Löschvermögen von 21A beziehungsweise 113B entspricht beispielsweise sechs Löschmitteleinheiten. Ein höheres geprüftes Löschvermögen kann entsprechend mehr LE ergeben.
Damit wird deutlich, warum die reine Füllmenge eines Feuerlöschers keine ausreichende Grundlage für die Berechnung darstellt. Nicht allein die Menge des Löschmittels ist ausschlaggebend, sondern das ausgewiesene Löschvermögen des Gerätes.
Löschmitteleinheiten und Brandklassen
Die Umrechnung in Löschmitteleinheiten wird in der ASR A2.2 für die Brandklassen A und B verwendet. Für andere Brandklassen gelten Besonderheiten. Bei den Brandklassen C und D wird beispielsweise die Eignung des Feuerlöschers festgestellt, ohne das Löschvermögen auf die gleiche Weise zu bestimmen. Bei der Brandklasse F erfolgt ebenfalls keine Umrechnung in Löschmitteleinheiten.
Werden Feuerlöscher für verschiedene Brandklassen bereitgestellt, muss das vorhandene Löschvermögen für jede relevante Brandklasse ausreichend sein. Die rechnerische Gesamtzahl der Löschmitteleinheiten allein beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob die ausgewählten Löschmittel zu den vorhandenen Brandgefährdungen passen.
Wie viele Löschmitteleinheiten sind erforderlich?
Für die Grundausstattung wird die erforderliche Anzahl der Löschmitteleinheiten anhand der Grundfläche bestimmt. Bis zu einer Grundfläche von 50 Quadratmetern fordert die Tabelle der ASR A2.2 sechs LE. Bis 100 Quadratmeter sind neun LE erforderlich, bis 200 Quadratmeter zwölf LE und bis 400 Quadratmeter 18 LE.
Bei 500 Quadratmetern beträgt die Grundausstattung 21 LE, bei 800 Quadratmetern 30 LE und bei 1.000 Quadratmetern 36 LE. Für jeweils weitere 250 Quadratmeter kommen sechs Löschmitteleinheiten hinzu.
In mehrgeschossigen Gebäuden sind außerdem in jedem Geschoss mindestens sechs Löschmitteleinheiten bereitzustellen.
Diese Werte dürfen nicht mit der Zahl der Feuerlöscher verwechselt werden. Wie viele Geräte tatsächlich notwendig sind, hängt davon ab, welches Löschvermögen die ausgewählten Feuerlöscher besitzen und wie viele LE ihnen nach der ASR zugeordnet werden.
Beispiel für die Berechnung der Feuerlöscher
Eine Arbeitsstätte mit normaler Brandgefährdung und einer Grundfläche von 400 Quadratmetern benötigt für die Grundausstattung 18 Löschmitteleinheiten. Werden Feuerlöscher verwendet, deren Löschvermögen jeweils sechs LE entspricht, wären rechnerisch drei entsprechende Geräte notwendig.
Damit ist die Planung jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Geräte müssen für die vorhandenen Brandklassen geeignet sein und so verteilt werden, dass die Anforderungen an Erreichbarkeit und Laufwege erfüllt werden.
Genau deshalb sollte die Berechnung der Löschmitteleinheiten nicht isoliert betrachtet werden. Die Zahl der LE beschreibt die notwendige Löschleistung für die Grundausstattung. Die konkrete Verteilung entscheidet anschließend mit darüber, ob diese Löschleistung im Brandfall schnell verfügbar ist.
Welche Brandklassen gibt es?
Die Auswahl eines geeigneten Feuerlöschers setzt voraus, dass bekannt ist, welche brennbaren Stoffe vorhanden sind. Brandklassen dienen dazu, Brände nach der Art des brennenden Stoffes einzuordnen.
Brandklasse A
Zur Brandklasse A gehören Brände fester Stoffe, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen. Typische Beispiele sind Holz, Papier oder zahlreiche Textilien.
Brandklasse B
Die Brandklasse B umfasst Brände flüssiger oder flüssig werdender Stoffe. Dazu können beispielsweise bestimmte Kraftstoffe, Lösemittel, Lacke oder schmelzende Kunststoffe gehören.
Brandklasse C
Unter die Brandklasse C fallen Brände von Gasen. Bei solchen Gefährdungen ist neben der eigentlichen Brandbekämpfung besonders zu berücksichtigen, ob die Gaszufuhr sicher unterbrochen werden kann.
Brandklasse D
Die Brandklasse D umfasst Metallbrände. Solche Brände erfordern speziell geeignete Löschmittel. Ungeeignete Löschversuche können erhebliche zusätzliche Gefahren verursachen.
Brandklasse F
Die Brandklasse F betrifft Brände von Speiseölen und Speisefetten in Frittier- und Fettbackgeräten sowie vergleichbaren Kücheneinrichtungen. Dafür sind entsprechend geeignete Feuerlöscher erforderlich.
Für Brände elektrischer Anlagen und Betriebsmittel besteht keine eigenständige Brandklasse. Bei Feuerlöschern, die für den Einsatz im Bereich elektrischer Anlagen geeignet sind, werden die zulässige Spannung und der einzuhaltende Mindestabstand berücksichtigt.
Welcher Feuerlöscher ist der richtige?
Die Auswahl des Löschmittels muss sich nach den vorhandenen Brandklassen und der konkreten Gefährdung richten. Ein Feuerlöscher kann nur dann sinnvoll eingesetzt werden, wenn sein Löschmittel für den zu erwartenden Brand geeignet ist.
Wasser-, Schaum-, Pulver-, Kohlendioxid- und Fettbrandlöscher besitzen unterschiedliche Eigenschaften. Ein universell optimaler Feuerlöscher für jede Arbeitsstätte existiert deshalb nicht.
Neben der unmittelbaren Löschwirkung können auch Folgeschäden eine Rolle spielen. Die ASR A2.2 weist ausdrücklich darauf hin, dass mögliche Schäden durch das eingesetzte Löschmittel bei der Auswahl berücksichtigt werden sollten. In Bereichen mit empfindlicher Technik kann dieser Gesichtspunkt besonders relevant sein.
CO2-Feuerlöscher richtig beurteilen
Kohlendioxid hinterlässt keine Löschmittelrückstände und wird deshalb häufig in Bereichen mit empfindlicher elektrischer oder elektronischer Ausstattung eingesetzt. Das darf jedoch nicht zu der Annahme führen, CO2 sei unter allen räumlichen Bedingungen unproblematisch.
Die ASR A2.2 weist auf Gesundheitsgefahren durch zu hohe Kohlendioxidkonzentrationen hin. Besonders in kleinen oder schlecht belüfteten Räumen muss dieser Aspekt bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Wo müssen Feuerlöscher angebracht werden?
Eine ausreichende Zahl von Feuerlöschern ist nur ein Teil der Grundausstattung. Die Geräte müssen im Ernstfall schnell gefunden, erreicht und aus ihrer Halterung entnommen werden können.
Nach ASR A2.2 müssen Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht werden. Bevorzugte Standorte befinden sich in Fluchtwegen, im Bereich von Ausgängen ins Freie, an Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen und Fluren.
Feuerlöscher dürfen nicht durch gelagerte Materialien, Möbel, Maschinen oder andere Gegenstände verdeckt oder blockiert werden. Auch eine rechnerisch korrekte Ausstattung verliert ihren Nutzen, wenn ein Gerät im Brandfall erst gesucht oder ein Zugang freigeräumt werden muss.
Maximal 20 Meter tatsächliche Laufweglänge
Ein besonders praxisrelevanter Wert betrifft die Entfernung zum nächsten Feuerlöscher. Nach ASR A2.2 darf die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher nicht mehr als 20 Meter tatsächliche Laufweglänge betragen.
Entscheidend ist dabei die reale Wegstrecke. Eine Messung als Luftlinie durch Wände, Maschinen oder Regale würde die tatsächliche Erreichbarkeit nicht abbilden. In verwinkelten Gebäuden, Lagern oder Produktionsbereichen kann dieser Unterschied erheblich sein.
Welche Höhe ist für Feuerlöscher vorgesehen?
Die Geräte müssen ohne Schwierigkeiten aus ihrer Halterung entnommen werden können. Für die Griffhöhe haben sich nach ASR A2.2 Werte zwischen 0,80 und 1,20 Metern als zweckmäßig erwiesen.
Zusätzlich müssen Feuerlöscher vor Beschädigungen und gegebenenfalls vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Je nach Einsatzort können beispielsweise Schutzschränke, Schutzhauben oder ein Anfahrschutz erforderlich sein.
Kennzeichnung der Feuerlöscher
Standorte von Feuerlöschern sind mit dem entsprechenden Brandschutzzeichen zu kennzeichnen. In unübersichtlichen Bereichen kann zusätzlich eine Richtungskennzeichnung notwendig sein.
Gerade in langen Fluren oder großen Arbeitsbereichen muss die Kennzeichnung so gestaltet sein, dass der Standort schnell erkannt werden kann. Die Sichtbarkeit des Feuerlöschers selbst und die Kennzeichnung ergänzen sich dabei.
Was gilt bei erhöhter Brandgefährdung?
Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Brandgefährdung festgestellt, genügt die Grundausstattung allein nicht. Zusätzlich müssen betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen festgelegt werden.
Welche Maßnahmen notwendig sind, hängt von der jeweiligen Gefährdung ab. Die Lösung besteht deshalb nicht automatisch darin, pauschal eine bestimmte Zahl weiterer Feuerlöscher aufzuhängen.
Zusätzliche Maßnahmen können beispielsweise eine höhere Anzahl von Feuerlöschern, eine engere Verteilung, zusätzliche für die vorhandenen Brandklassen geeignete Feuerlöscheinrichtungen oder technische Einrichtungen zur frühzeitigen Branderkennung umfassen.
Auch die Anordnung mehrerer gleichartiger und baugleicher Feuerlöscher an einem Standort kann unter bestimmten Bedingungen sinnvoll sein. Damit kann bei ausreichend anwesenden Beschäftigten ein Entstehungsbrand gleichzeitig mit mehreren Geräten bekämpft werden.
Erhöhte Brandgefährdung ist eine betriebliche Einzelfallentscheidung
Die Beispiele der ASR A2.2 helfen bei der Einordnung, ersetzen aber nicht die Gefährdungsbeurteilung. Arbeitsverfahren, Stoffmengen, Zündquellen und räumliche Bedingungen können sich von Betrieb zu Betrieb deutlich unterscheiden.
Auch innerhalb einer Arbeitsstätte kann eine erhöhte Brandgefährdung auf einen begrenzten Bereich beschränkt sein. Zusätzliche Maßnahmen können dann gezielt auf diesen Bereich abgestimmt werden.
Branderkennung und Alarmierung
Ein Entstehungsbrand kann nur dann früh bekämpft und eine Räumung rechtzeitig eingeleitet werden, wenn der Brand erkannt wird und die betroffenen Personen gewarnt werden können.
Der Arbeitgeber muss deshalb geeignete Maßnahmen treffen, damit Beschäftigte im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können. Gleichzeitig muss die Alarmierung von Hilfs- und Rettungskräften möglich sein.
Brände können durch Personen oder technische Brandmelder erkannt werden. Ob technische Alarmierungsanlagen erforderlich sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Räumliche Verhältnisse, fehlende Ruf- oder Sichtverbindungen und Erkenntnisse aus Evakuierungsübungen können dabei eine Rolle spielen.
Organisatorischer Brandschutz nach ASR A2.2
Technische Einrichtungen allein gewährleisten keinen ausreichenden betrieblichen Brandschutz. Beschäftigte müssen wissen, wie sie sich bei einem Brand verhalten und welche betrieblichen Abläufe vorgesehen sind.
Die Organisation umfasst unter anderem die Alarmierung, das Verhalten bei Bränden, die Bedienung vorhandener Feuerlöscheinrichtungen und die Aufgaben besonders unterwiesener Personen.
Je komplexer eine Arbeitsstätte aufgebaut ist und je höher die vorhandene Brandgefährdung ausfällt, desto wichtiger werden eindeutige Zuständigkeiten und abgestimmte Abläufe.
Unterweisung der Beschäftigten zum Brandschutz
Beschäftigte müssen über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen informiert werden. Dazu gehören insbesondere das Verhalten im Brandfall und die Möglichkeiten der Alarmierung.
Die ASR A2.2 sieht eine Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie danach in angemessenen Zeitabständen vor. Sie muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
Eine Unterweisung sollte sich an den tatsächlichen betrieblichen Bedingungen orientieren. Nur abstrakt über Brandgefahren zu sprechen, reicht für einen praxisnahen betrieblichen Brandschutz kaum aus. Entscheidend sind Kenntnisse über die vorhandenen Alarmierungsmöglichkeiten, Fluchtwege, Feuerlöscheinrichtungen und betrieblichen Verhaltensregeln.
Brandschutzhelfer nach ASR A2.2
Neben der allgemeinen Unterweisung der Beschäftigten fordert die ASR A2.2 eine ausreichende Zahl von Beschäftigten, die durch Unterweisung und Übung mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut gemacht werden. Diese Beschäftigten werden als Brandschutzhelfer eingesetzt.
Brandschutzhelfer sollen nicht die Aufgaben einer Feuerwehr übernehmen. Ihre Aufgabe liegt insbesondere darin, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen Entstehungsbrand mit vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen zu bekämpfen, sofern dies ohne unvertretbare Eigengefährdung möglich ist.
Wie viele Brandschutzhelfer sind erforderlich?
Die notwendige Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Brandgefährdung ist nach ASR A2.2 ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend.
Diese Angabe ist keine starre Quote für jeden Betrieb. Eine größere Zahl kann beispielsweise bei erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, bei Personen mit eingeschränkter Mobilität oder bei einer großen räumlichen Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
Hinzu kommt die tatsächliche Verfügbarkeit. Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit und Fortbildungen müssen berücksichtigt werden. Ein Betrieb kann daher deutlich mehr als fünf Prozent seiner Belegschaft zu Brandschutzhelfern ausbilden müssen, damit während des Betriebs jederzeit eine ausreichende Zahl anwesend ist.
Was müssen Brandschutzhelfer lernen?
Brandschutzhelfer müssen im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig unterwiesen werden. Dazu gehören Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen, Gefahren durch Brände und das richtige Verhalten im Brandfall.
Ein rein theoretischer Unterricht reicht nicht aus. Praktische Löschübungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören ausdrücklich zur fachkundigen Unterweisung.
Wie oft muss die Ausbildung aufgefrischt werden?
Die ASR A2.2 nennt keine starre, für jeden Betrieb identische Wiederholungsfrist. Bei normaler Brandgefährdung hat es sich nach dem Hinweis in der ASR in der Praxis bewährt, Unterweisung und Übung in Abständen von zwei bis fünf Jahren zu wiederholen.
Das konkrete Intervall muss anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Änderungen der betrieblichen Situation, neue Feuerlöscheinrichtungen oder eine veränderte Brandgefährdung können Anlass geben, eine frühere Wiederholung vorzusehen.
Brandschutzbeauftragte und die Änderung der ASR A2.2 von 2025
Bei älteren Veröffentlichungen zur ASR A2.2 findet sich häufig noch ein eigener Abschnitt zu Brandschutzbeauftragten. Dieser Aufbau entspricht nicht mehr der aktuell veröffentlichten Fassung.
Mit der Änderung vom Mai 2025 wurden die frühere Begriffsbestimmung und der eigenständige Abschnitt zu Brandschutzbeauftragten gestrichen. Stattdessen wurde ein Hinweis im Abschnitt zu den organisatorischen Brandschutzmaßnahmen aufgenommen.
Für die betriebliche Praxis ist deshalb eine saubere Unterscheidung wichtig. Die Anforderungen an Brandschutzhelfer sind weiterhin ausdrücklich in Abschnitt 7.3 der ASR A2.2 geregelt. Die Notwendigkeit eines Brandschutzbeauftragten kann sich dagegen aus anderen Rechtsvorschriften, behördlichen Auflagen oder der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Prüfung und Wartung von Feuerlöschern
Feuerlöscher müssen im Ernstfall zuverlässig funktionieren. Das bloße Vorhandensein eines Gerätes sagt noch nichts darüber aus, ob es nach mehreren Jahren unter den Bedingungen am Aufstellungsort einsatzfähig geblieben ist.
Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzung, Erschütterungen oder eine unsachgemäße Behandlung können Bauteile und Löschmittel beeinflussen. Deshalb enthält die ASR A2.2 Anforderungen an Instandhaltung und Prüfung.
Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sind unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht instand zu halten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.
Feuerlöscher in der Regel alle zwei Jahre warten
Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sieht die ASR A2.2 für Feuerlöscher grundsätzlich eine Wartung alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen vor. Lässt der Hersteller längere Fristen zu, können diese unter den in der ASR beschriebenen Voraussetzungen herangezogen werden. Kürzere Herstellerfristen sind zu beachten.
Bei starker Beanspruchung können kürzere Zeitabstände notwendig sein. Das kann beispielsweise bei erheblichen Umwelteinflüssen oder mobilem Einsatz relevant werden.
Von dieser Wartung sind gegebenenfalls erforderliche wiederkehrende Prüfungen der Feuerlöscher als Druckgeräte nach der Betriebssicherheitsverordnung zu unterscheiden.
Typische Fehler bei der Umsetzung der ASR A2.2
Ein häufiger Fehler besteht darin, Feuerlöscher ausschließlich anhand ihrer Füllmenge zu betrachten. Für die Grundausstattung ist jedoch das Löschvermögen und dessen Zuordnung zu Löschmitteleinheiten entscheidend.
Ebenso problematisch ist eine rein rechnerische Betrachtung. Auch wenn die erforderliche Summe an Löschmitteleinheiten erreicht wird, können die Geräte ungünstig verteilt sein. Eine tatsächliche Laufweglänge von mehr als 20 Metern zum nächsten Feuerlöscher kann dadurch übersehen werden.
Ein weiterer Schwachpunkt ist die Auswahl ungeeigneter Löschmittel. Die Anzahl der Geräte allein reicht nicht. Die Feuerlöscher müssen für die vorhandenen Brandklassen geeignet sein.
Auch die erhöhte Brandgefährdung wird teilweise nicht ausreichend berücksichtigt. Die Grundausstattung ist für solche Bereiche lediglich die Ausgangsbasis. Zusätzliche Maßnahmen müssen aus der konkreten Gefährdung abgeleitet werden.
Bei Brandschutzhelfern wiederum wird die Fünf-Prozent-Angabe gelegentlich wie eine starre Mindestquote behandelt. Dabei kann die Gefährdungsbeurteilung eine höhere Zahl erforderlich machen. Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass die notwendigen Brandschutzhelfer während der tatsächlichen Betriebszeiten anwesend sind.
Schließlich können selbst korrekt ausgewählte Feuerlöscher ihre Funktion im betrieblichen Brandschutz verlieren, wenn sie zugestellt, schlecht gekennzeichnet oder nicht ordnungsgemäß instand gehalten werden.
Praxisbeispiel: ASR A2.2 in einem Werkstattbetrieb
Ein Betrieb verfügt über Büroflächen, eine größere Werkstatt und einen Lagerbereich. Würde ausschließlich die Gesamtfläche betrachtet, ließe sich zwar eine rechnerische Grundausstattung mit Löschmitteleinheiten bestimmen. Für eine fachgerechte Gefährdungsbeurteilung reicht dies jedoch nicht aus.
Zunächst werden die vorhandenen Brandklassen und die Brandgefährdung der einzelnen Bereiche betrachtet. Im Büro dominieren typische feste brennbare Materialien. In der Werkstatt können zusätzliche Zündquellen und brennbare Betriebsstoffe vorhanden sein. Werden dort Schweiß-, Schleif- oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt, kann sich die Brandgefährdung weiter erhöhen. Im Lager wiederum hängt die Beurteilung stark von Art und Menge der eingelagerten Materialien ab.
Anschließend wird für die Grundausstattung die erforderliche Zahl der Löschmitteleinheiten anhand der Grundfläche bestimmt. Danach werden Feuerlöscher ausgewählt, deren Löschvermögen für die vorhandenen Brandklassen geeignet ist.
Im nächsten Schritt folgt die räumliche Verteilung. Von jeder Stelle aus muss der nächste Feuerlöscher innerhalb der vorgegebenen tatsächlichen Laufweglänge erreichbar sein. Flure, Maschinen, Trennwände und Lagerregale beeinflussen diese Wege. Eine reine Messung auf einem Grundriss als Luftlinie wäre daher nicht ausreichend.
Für Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung werden anschließend zusätzliche Maßnahmen festgelegt. Das können weitere Feuerlöscher in unmittelbarer Nähe, andere Löschmittel, eine engere räumliche Verteilung oder technische Einrichtungen zur Branderkennung sein.
Parallel wird die betriebliche Organisation betrachtet. Die Zahl der Brandschutzhelfer wird anhand der Gefährdungsbeurteilung bestimmt. Dabei werden nicht nur die Gesamtzahl der Beschäftigten, sondern auch Schichten und typische Abwesenheiten berücksichtigt.
Am Ende entsteht kein bloßer Feuerlöscherplan, sondern ein abgestimmtes Brandschutzkonzept aus geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, sinnvollen Standorten, organisatorischen Abläufen, Unterweisungen, Brandschutzhelfern und regelmäßiger Kontrolle.
Häufige Fragen zur ASR A2.2
Was regelt die ASR A2.2?
Die ASR A2.2 konkretisiert Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Maßnahmen gegen Brände. Sie behandelt insbesondere Branderkennung und Alarmierung, Feuerlöscheinrichtungen, normale und erhöhte Brandgefährdung sowie organisatorische Maßnahmen des betrieblichen Brandschutzes.
Wie viele Feuerlöscher sind nach ASR A2.2 vorgeschrieben?
Eine pauschale Anzahl gibt es nicht. Die Grundausstattung wird unter anderem anhand der Grundfläche und der erforderlichen Löschmitteleinheiten bestimmt. Anschließend muss geprüft werden, welche Anzahl und welche Feuerlöschergrößen das notwendige Löschvermögen bereitstellen. Brandklassen, Verteilung und eine mögliche erhöhte Brandgefährdung sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Was sind Löschmitteleinheiten?
Löschmitteleinheiten sind eine Hilfsgröße zur Berechnung der erforderlichen Feuerlöscher für die Brandklassen A und B. Dem geprüften Löschvermögen eines Feuerlöschers wird eine bestimmte Anzahl von LE zugeordnet. Dadurch können die erforderlichen Löschleistungen verschiedener Feuerlöscher rechnerisch miteinander kombiniert werden.
Wie weit darf ein Feuerlöscher entfernt sein?
Die Entfernung von jeder Stelle der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Feuerlöscher darf nach ASR A2.2 höchstens 20 Meter tatsächliche Laufweglänge betragen. Entscheidend ist der real zurückzulegende Weg und nicht die Luftlinie.
Was bedeutet erhöhte Brandgefährdung?
Von einer erhöhten Brandgefährdung ist auszugehen, wenn die Bedingungen gegenüber einer normalen Brandgefährdung zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Brandentstehung, einer schnelleren Brandausbreitung, einer erhöhten Freisetzung gefährlicher Stoffe oder einer höheren Gefährdung von Personen führen. Die konkrete Einstufung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
Wie viele Brandschutzhelfer benötigt ein Betrieb?
Die Zahl wird anhand der Gefährdungsbeurteilung bestimmt. Bei normaler Brandgefährdung sind fünf Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Eine höhere Zahl kann aufgrund der Brandgefährdung, der räumlichen Verhältnisse, der anwesenden Personen oder der betrieblichen Organisation notwendig werden. Schichtbetrieb und Abwesenheiten müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Müssen Brandschutzhelfer praktisch mit Feuerlöschern üben?
Ja. Praktische Löschübungen mit Feuerlöscheinrichtungen gehören nach ASR A2.2 zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer. Eine ausschließlich theoretische Schulung deckt diese Anforderung nicht vollständig ab.
Wie oft müssen Brandschutzhelfer ihre Ausbildung wiederholen?
Für normale Brandgefährdung nennt die ASR als bewährte Praxis einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren für die Wiederholung von Unterweisung und Übung. Das tatsächliche Intervall muss anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Wie oft müssen Feuerlöscher gewartet werden?
Die ASR A2.2 sieht grundsätzlich eine Wartung alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen vor. Herstellerangaben und besondere Beanspruchungen können Auswirkungen auf die anzuwendenden Intervalle haben.
Sind fünf Prozent Brandschutzhelfer immer ausreichend?
Nein. Der Anteil von fünf Prozent ist bei normaler Brandgefährdung in der Regel ausreichend. Bei erhöhter Brandgefährdung, großen Arbeitsstätten, vielen anwesenden Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere Zahl erforderlich sein. Zusätzlich müssen Schichtbetrieb und Abwesenheiten berücksichtigt werden.
Fazit: Maßnahmen gegen Brände nach ASR A2.2 systematisch umsetzen
Die ASR A2.2 macht deutlich, dass betrieblicher Brandschutz nicht mit dem Kauf einiger Feuerlöscher abgeschlossen ist. Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie muss zeigen, welche Brandgefährdungen vorhanden sind, welche Brandklassen auftreten können und ob eine normale oder erhöhte Brandgefährdung besteht.
Darauf baut die Ausstattung der Arbeitsstätte auf. Für die Grundausstattung wird anhand der Grundfläche ermittelt, welche Löschmitteleinheiten erforderlich sind. Anschließend werden Feuerlöscher ausgewählt, deren geprüftes Löschvermögen diese Anforderungen abdeckt. Nicht die Kilogrammzahl des Löschmittels entscheidet allein über die anrechenbare Löschleistung.
Ebenso wichtig ist die Eignung des Löschmittels. Ein Feuerlöscher muss zur vorhandenen Brandklasse passen. Wo verschiedene brennbare Stoffe auftreten, muss sichergestellt werden, dass für jede relevante Brandklasse ein ausreichendes Löschvermögen vorhanden ist. Auch mögliche Folgeschäden und besondere Gefahren des Löschmittels gehören in die Betrachtung.
Nach der Berechnung folgt die räumliche Planung. Feuerlöscher müssen gut sichtbar und leicht erreichbar sein. Die tatsächliche Laufweglänge zum nächsten Gerät darf höchstens 20 Meter betragen. Gerade in Produktionsbereichen, Lagern und verwinkelten Gebäuden kann diese Vorgabe dazu führen, dass mehr Geräte erforderlich sind, als eine reine Berechnung der Löschmitteleinheiten zunächst vermuten lässt.
Bei erhöhter Brandgefährdung reicht die Grundausstattung nicht aus. Die Gefährdungsbeurteilung muss zusätzliche Maßnahmen festlegen, die auf den jeweiligen Arbeitsbereich zugeschnitten sind. Zusätzliche Feuerlöscher können dazugehören, sind aber nicht die einzige Möglichkeit. Auch eine engere Verteilung, besondere Löschmittel, technische Brandmeldeeinrichtungen und weitere betriebliche Schutzmaßnahmen können erforderlich werden.
Ein funktionierender Brandschutz benötigt außerdem Menschen, die im Ernstfall richtig handeln. Alle Beschäftigten müssen regelmäßig über Brandgefährdungen und das Verhalten im Brandfall unterwiesen werden. Eine ausreichende Zahl von Brandschutzhelfern muss darüber hinaus mit der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein und den Umgang praktisch geübt haben.
Die häufig zitierte Fünf-Prozent-Regel darf dabei nicht isoliert betrachtet werden. Fünf Prozent der Beschäftigten sind bei normaler Brandgefährdung in der Regel ausreichend. Ob dieser Anteil tatsächlich genügt, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung. Schichten, Urlaub, Krankheit, räumliche Ausdehnung und besondere Gefährdungen können eine größere Zahl ausgebildeter Brandschutzhelfer notwendig machen.
Auch nach der Einrichtung des betrieblichen Brandschutzes bleibt Handlungsbedarf bestehen. Feuerlöscher und andere Einrichtungen müssen funktionsfähig gehalten, kontrolliert und entsprechend den Vorgaben instand gehalten werden. Veränderungen von Arbeitsverfahren, Nutzungen, Stoffen oder räumlichen Verhältnissen können außerdem eine erneute Bewertung erforderlich machen.
Damit entsteht ein fortlaufender Prozess: Brandgefährdungen werden ermittelt, die Grundausstattung wird bestimmt, geeignete Löschmittel werden ausgewählt und sinnvoll verteilt, zusätzliche Maßnahmen für besondere Gefährdungen werden festgelegt, Beschäftigte werden unterwiesen und Brandschutzhelfer ausgebildet. Anschließend wird kontrolliert, ob die getroffenen Maßnahmen weiterhin zu den betrieblichen Verhältnissen passen.
Die ASR A2.2 liefert dafür einen praxisnahen Rahmen. Ihr Kern besteht nicht darin, möglichst viele Feuerlöscher bereitzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass die richtige Löschleistung am richtigen Ort vorhanden ist, Brandgefahren früh erkannt werden und Beschäftigte wissen, wie sie sich im Ernstfall verhalten müssen. Erst das Zusammenspiel aus Gefährdungsbeurteilung, technischer Ausstattung, Organisation, Unterweisung und regelmäßiger Kontrolle schafft einen belastbaren betrieblichen Brandschutz.
