Sofortmeldepflicht in Gastronomie und Fleischwirtschaft beachten

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe weist darauf hin, dass Betriebe des Gastgewerbes, der Fleischwirtschaft und Schausteller ihre…

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe weist darauf hin, dass Betriebe des Gastgewerbes, der Fleischwirtschaft und Schausteller ihre Mitarbeiter sofort anmelden müssen – nicht erst innerhalb von sechs Wochen. Ein spätes Anmelden gilt als Indiz für Schwarzarbeit und kann zu Regress führen, unabhängig vom Verschulden des Arbeitgebers.

Für die Praxis: Betriebe mit Sofortmeldepflicht sollten ihre Anmeldeprozesse überprüfen: Die Anmeldung muss vor Arbeitsbeginn erfolgt sein. Im Schadensfall wird eine verspätete Anmeldung von der BGN als Verdacht auf illegale Beschäftigung gewertet – dokumentieren Sie daher alle Anmeldungen sorgfältig und zeitnah.

Quelle: BGN

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