Sofortmeldepflicht in Gastronomie und Fleischwirtschaft beachten

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe weist darauf hin, dass Betriebe des Gastgewerbes, der Fleischwirtschaft und Schausteller ihre Mitarbeiter sofort anmelden müssen – nicht erst innerhalb von sechs Wochen. Ein spätes Anmelden gilt als Indiz für Schwarzarbeit und kann zu Regress führen, unabhängig vom Verschulden des Arbeitgebers.

Für die Praxis: Betriebe mit Sofortmeldepflicht sollten ihre Anmeldeprozesse überprüfen: Die Anmeldung muss vor Arbeitsbeginn erfolgt sein. Im Schadensfall wird eine verspätete Anmeldung von der BGN als Verdacht auf illegale Beschäftigung gewertet – dokumentieren Sie daher alle Anmeldungen sorgfältig und zeitnah.

Quelle: BGN

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