Seit 29. Mai 2026 müssen Unternehmen erst ab 50 statt bisher ab 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Die Änderung des SGB VII macht die Bestellung jedoch stärker von der betrieblichen Gefährdungslage abhängig – kleinere Betriebe benötigen Sicherheitsbeauftragte weiterhin, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Die neue Regelung verlangt eine individualisierte Betrachtung statt pauschaler Schwellenwerte.
| Dokument | Gesetz SGB VII § 22 |
|---|---|
| Änderung | Geändert |
| Ausgabe | 29. Mai 2026 |
| Fundstelle | Bundesgesetzblatt |
Für die Praxis: Betriebe mit 20–50 Beschäftigten müssen ihre Gefährdungsbeurteilung überprüfen und dokumentieren, ob eine besondere Gefährdung vorliegt – bei Ja ist auch weiterhin mindestens ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich. Größere Betriebe sollten prüfen, ob die aktuelle Anzahl ihrer Sicherheitsbeauftragten der neuen Regelung gerecht wird und ob räumliche Verteilung oder Schichtbetrieb zusätzliche Positionen rechtfertigen.
Quelle: BGW
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