Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt regelmäßige Betriebsbegehungen vor, konkretisiert aber nicht die erforderliche Häufigkeit. Die Abstimmung im Arbeitsschutzausschuss sowie betriebliche Besonderheiten sollten den Rhythmus bestimmen. Erfahrungswerte deuten darauf hin, dass etwa ein Fünftel der Arbeitszeit für solche Inspektionen eingeplant werden sollte.
Für die Praxis: Betriebsbegehungen sollten planvoll erfolgen und im Arbeitsschutzausschuss dokumentiert werden. Zusätzlich zu regelmäßigen Routinen sind anlassbezogene Begehungen (nach Unfällen, bei Schwerpunktaktionen) erforderlich. Die Begehungen müssen gleichmäßig über das Jahresbudget verteilt werden, um kontinuierliche Kontrolle zu gewährleisten.
Quelle: KomNet NRW
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