Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsanforderung – BGH präzisiert Grenzen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung verlangen dürfen, wenn diese für die konkrete Tätigkeit gerechtfertigt ist. Im Fall einer Diakonie-Stelle für einen Referenten zur UN-Antirassismuskonvention erkannte das Gericht an, dass die Kirchenmitgliedschaft aufgrund von Vertretungsaufgaben eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt. Die Entscheidung konkretisiert die Ausnahmeregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für religiöse Organisationen.

Für die Praxis: Für kirchliche und diakonische Arbeitgeber bedeutet dies: Stellenausschreibungen können Konfessionszugehörigkeit fordern, müssen aber dokumentieren, wie diese zur Art der Tätigkeit und zum religiösen Selbstverständnis der Institution passt. SiFas sollten bei Stellenbesetzungen in kirchlichen Einrichtungen prüfen, ob entsprechende Anforderungen nachvollziehbar begründet sind und gleichzeitig die Gleichbehandlungspflicht bei anderen Kriterien einhalten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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