Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst gelten arbeitsschutzrechtlich als Beschäftigte, obwohl kein Arbeitsverhältnis besteht. Das Arbeitsschutzgesetz bezieht arbeitnehmerähnliche Personen ausdrücklich ein, weshalb die gleichen Sicherheitsstandards wie für Arbeitnehmer gelten.
Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen FSJ- und BFD-Teilnehmende einbezogen werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Unterweisung sind erforderlich, falls die Tätigkeit entsprechende Expositionen mit sich bringt (z. B. Biostoffe im Gesundheitsdienst). Die Dokumentation sollte Teilnehmende explizit erwähnen.
Quelle: KomNet NRW
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