Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Fahrgemeinschaften von Beschäftigten zum Arbeitsplatz – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Versichert sind alle Beteiligten, wenn jeder zu seinem Arbeitsplatz fährt. Sobald aber private Ziele wie Sportstudios angesteuert werden, entfällt der Schutz für diese Umwege.
Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung von Mobilität sollten Betriebe klären, ob und wie Fahrgemeinschaften organisiert sind. Wichtig für die Unterweisung: Nur Wege zum tatsächlichen Arbeitsplatz sind versichert; private Zwischenstopps gefährden den Versicherungsschutz aller Mitfahrer. Im Schadensfall können Abweichungen vom direkten Arbeitsweg zu Leistungskürzungen führen.
Quelle: Arbeit & Gesundheit (DGUV)
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