Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der vorwirkende Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt gilt, auch wenn ein Arbeitnehmer mehrere Abschnitte in einem Schreiben anfordert. Eine Kündigung, die vor dem geplanten Start eines Elternzeitabschnitts ausgesprochen wird, ist daher unwirksam – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Elternzeit befindet oder nicht. Das Urteil schließt eine Schutzlücke, die Arbeitgeber sonst nutzen könnten, um Arbeitnehmer kurz vor einem geplanten Elternzeitabschnitt zu kündigen.
Für die Praxis: Arbeitgeber müssen bereits acht Wochen vor jedem angeforderten Elternzeitabschnitt mit dem Kündigungsschutz rechnen, auch wenn dieser zeitlich noch entfernt liegt. Bei der Dokumentation von Elternzeitanträgen sollten alle beantragten Zeiträume einzeln erfasst werden, um die Schutzfristen korrekt zu berechnen. Personalverantwortliche sollten ihre Kündigungsprozesse entsprechend prüfen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Quelle: Bundesarbeitsgericht
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