Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Form der Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln nicht explizit. Maßgeblich sind stattdessen die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie die EU-Richtlinie 2009/104/EG, die eine angemessene Unterweisung und Dokumentation vorsehen.
Für die Praxis: Betriebe sollten Beauftragungen schriftlich dokumentieren – etwa durch Unterweisungsprotokolle oder Aufgabenzuweisungen. Eine formale "Bestellung" ist nicht zwingend; entscheidend ist, dass der Beschäftigte ausreichend informiert, unterwiesen und die Dokumentation vorhanden ist. Mündliche Beauftragungen ohne schriftliche Nachweise sind rechtlich fragwürdig und sollten vermieden werden.
Quelle: KomNet NRW
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