Nach der Novellierung des § 22 SGB VII richten sich die Schwellenwerte für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach der Mitarbeiterzahl des Gesamtunternehmens, nicht der einzelnen Betriebsstätten. Ein Unternehmen mit 500 Beschäftigten muss Sicherheitsbeauftragte bestellen, auch wenn jede einzelne Betriebsstätte weniger als 50 Mitarbeiter hat. Der Gesetzgeber hat die Bestellung stärker an die tatsächliche Gefährdungslage gekoppelt.
Für die Praxis: Arbeitsschutzverantwortliche sollten bei der Berechnung der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten von der Gesamtbeschäftigtenzahl ausgehen. Die konkrete Anzahl und Verteilung der Beauftragten sollte unter Berücksichtigung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Eine Orientierung bieten die fünf Kriterien der DGUV Vorschrift 1.
Quelle: KomNet NRW
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