TRGS 526 gilt auch für Universitätslabore – Regelwerk verbindlich

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 526) sind auch in chemischen Laboren an Universitäten verbindlich anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung, die Studierende und wissenschaftliche Mitarbeiter Beschäftigten gleichstellt. Das Regelwerk konkretisiert die Schutzanforderungen; alternative Lösungen sind zulässig, sofern sie mindestens gleichwertigen Schutz bieten.

Für die Praxis: Universitäten müssen ihre Laboratorien nach TRGS 526 organisieren und dokumentieren – von der Gefährdungsbeurteilung über Betriebsanweisungen bis zur Unterweisung aller Nutzer. Wer alternative Maßnahmen umsetzt, sollte deren Gleichwertigkeit nachweisen können. Die DGUV Information 213-850 ergänzt das Regelwerk als berufsgenossenschaftliche Konkretisierung.

Quelle: KomNet NRW

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