Die DGUV-Regelwerk definiert Sauerstoffmangel ab unter 20,9 % in der Atemluft. Allerdings ist eine Gefährdung nur gegeben, wenn die Abweichung von Fremdgasen oder Gefahrstoffen herrührt – nicht bei Verdünnung durch Stickstoff oder Edelgase. Warngeräte müssen daher nicht auf exakt 20,9 % eingestellt werden, sondern die Alarmgrenze sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung individuell festgelegt werden.
Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung muss ermittelt werden, wodurch der Sauerstoffgehalt abweicht: Liegen Gefahrstoffe vor, oder handelt es sich um inerte Verdünnung? Je nach Klasse (0–3) sind unterschiedliche Maßnahmen wie arbeitsmedizinische Untersuchungen nach G 28 und Pausenregelungen erforderlich. Die Alarmierungsgrenze von Messinstrumenten sollte mit Betriebsarzt und Fachkraft zusammen unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung festgelegt werden.
Quelle: KomNet NRW
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