Anzeigepflicht bei nicht gezieltem Umgang mit Biostoffen

Die Biostoffverordnung schreibt vor, dass Arbeitgeber auch beim nicht gezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen unter bestimmten Bedingungen tätig…

Die Biostoffverordnung schreibt vor, dass Arbeitgeber auch beim nicht gezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen unter bestimmten Bedingungen tätig werden müssen. Insbesondere bei Schutzstufe-2-Tätigkeiten mit Risikogruppe-3-Biostoffen in Laboren, Versuchstierhaltung oder Biotechnologie besteht eine Anzeigeobligatorium, sofern die Arbeiten regelmäßig und gezielt auf diese Stoffe ausgerichtet sind. Änderungen relevanter Tätigkeiten und die Einstellung von Arbeiten erfordern ebenfalls eine Meldung an die zuständige Behörde.

Dokument Verordnung BioStoffV § 16
Änderung Geändert
Fundstelle Biostoffverordnung (BioStoffV)

Für die Praxis: Betriebe mit Biostofffälligkeit sollten ihre Tätigkeiten systematisch überprüfen und die jeweils geltenden Risikogruppen und Schutzstufen ermitteln. Die erforderliche Anzeige muss spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Änderung der Tätigkeiten eingereicht werden und muss neben der Gefährdungsbeurteilung auch die geplanten Schutzmaßnahmen dokumentieren. In Nordrhein-Westfalen stellen die Behörden Vordrucke zur Verfügung, die das Verfahren vereinfachen.

Quelle: KomNet NRW

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