Kfz-Hersteller sind nicht grundsätzlich verpflichtet, ihre Cyber-Sicherheitskonzepte gegenüber Fahrzeughaltern vollständig offenzulegen. Allerdings müssen sie der Typgenehmigungsbehörde nachweisen, dass Cyberrisiken bewertet und Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden. Arbeitgeber sollten sich auf Herstellerangaben und regelmäßige Sicherheitsupdates stützen und zusätzliche Schnittstellen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.
Für die Praxis: Bei dienstlichen Fahrzeugen als Arbeitsmittel sollten Gefährdungsbeurteilungen regelmäßige Herstellerupdates vorsehen und Cyber-Risiken einbeziehen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Anbindung zusätzlicher Systeme wie Flottenmanagement oder Telematiklösungen: Diese erfordern eine separate Gefährdungsbetrachtung hinsichtlich möglicher Kompromittierungen.
Quelle: KomNet NRW
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