Bei Schimmelpilzbelastung in Arbeitsräumen besteht für Arbeitgeber eine erhebliche Handlungspflicht. Neben Oberflächenuntersuchungen sind Raumluftkontaminationsmessungen erforderlich, um die tatsächliche Exposition zu bewerten. Betroffene Beschäftigte müssen nicht unter unzumutbaren Bedingungen arbeiten; ob Weiterarbeit zulässig ist, hängt vom Ausmaß der Gefährdung ab.
Für die Praxis: Die Gefährdungsbeurteilung sollte neben Abklatschproben auch Luftvolumenmessungen umfassen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und dabei Betriebsrat, SiFa und Betriebsarzt einzubeziehen. Bei Untätigkeit des Arbeitgebers können Beschäftigte die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder die Berufsgenossenschaft einschalten.
Quelle: KomNet NRW
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