Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz unterliegt keinen formalen Vorgaben zur Darstellung, muss aber drei zentrale Inhalte nachweisen: das Ergebnis der Gefährdungsanalyse, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen mit Terminen und Verantwortlichen sowie die Überprüfung der Maßnahmenwirksamkeit. Bei nicht stationären Arbeitsplätzen sollte zusätzlich eine ortsgegebene Gefährdungsbeurteilung dokumentiert vorliegen.
Für die Praxis: Die Dokumentation muss die Nachvollziehbarkeit der Beurteilungsprozesse ermöglichen und kann in Papier- oder digitaler Form erfolgen. Wichtig ist, dass alle betrachteten Gefährdungen und getroffenen Maßnahmen mit Verantwortlichkeiten und Zeitvorgaben erkennbar werden. Bei mobilen Arbeitsplätzen wie Baustellen ist eine vor Ort verfügbare Dokumentation zweckmäßig.
Quelle: KomNet NRW
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