Die Arbeitsstättenverordnung ist anzuwenden, sobald Dienstleister in einer Betriebsstätte tätig werden – unabhängig davon, ob der Betreiber selbst Mitarbeiter beschäftigt. Der Auftrag erteilende Unternehmer muss die Fremdunternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen und mit ihnen bei Sicherheitsmaßnahmen zusammenarbeiten.
Für die Praxis: Auch reine Auftraggeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung für ihre Betriebsstätte erstellen und Dienstleister aktiv bei deren Durchführung unterstützen. Die Zusammenarbeit aller beteiligten Unternehmer bei Arbeitsschutzmaßnahmen ist dokumentieren und abzustimmen.
Quelle: KomNet NRW
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