ArbStättV gilt auch bei ausschließlich fremdem Personal in der Einrichtung

Die Arbeitsstättenverordnung ist anzuwenden, sobald Dienstleister in einer Betriebsstätte tätig werden – unabhängig davon, ob der Betreiber selbst…

Die Arbeitsstättenverordnung ist anzuwenden, sobald Dienstleister in einer Betriebsstätte tätig werden – unabhängig davon, ob der Betreiber selbst Mitarbeiter beschäftigt. Der Auftrag erteilende Unternehmer muss die Fremdunternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen und mit ihnen bei Sicherheitsmaßnahmen zusammenarbeiten.

Für die Praxis: Auch reine Auftraggeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung für ihre Betriebsstätte erstellen und Dienstleister aktiv bei deren Durchführung unterstützen. Die Zusammenarbeit aller beteiligten Unternehmer bei Arbeitsschutzmaßnahmen ist dokumentieren und abzustimmen.

Quelle: KomNet NRW

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