Alleinarbeit im Büro: Zulässig mit Gefährdungsbeurteilung

Alleinarbeit bei reinen Verwaltungstätigkeiten in Büros ist grundsätzlich zulässig, erfordert aber eine spezifische Gefährdungsbeurteilung.

Alleinarbeit bei reinen Verwaltungstätigkeiten in Büros ist grundsätzlich zulässig, erfordert aber eine spezifische Gefährdungsbeurteilung. Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (wie typische Büroarbeit) sind meist keine besonderen technischen Maßnahmen nötig, da Beschäftigte im Notfall selbst handlungsfähig bleiben und auf Telefone zurückgreifen können. Der Arbeitgeber muss dennoch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt einbinden und die Arbeitnehmenden über eventuell vorhandene Risiken unterweisen.

Für die Praxis: Dokumentieren Sie die Gefährdungsbeurteilung speziell für Alleinarbeitsplätze und klassifizieren Sie die Tätigkeiten nach Gefährdungsstufe. Bei reinen Büroarbeiten mit geringem Risiko genügt in der Regel die Verfügbarkeit eines Telefons zur Notfallkommunikation; bei höherer Gefährdung sind gezielt Notrufmöglichkeiten oder Überwachungssysteme vorzusehen. Unterweisen Sie die betroffenen Personen über die Besonderheiten ihrer Alleinarbeits-Situation.

Quelle: KomNet NRW

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