Die Arbeitsstättenverordnung definiert Bildschirmarbeitsplätze anhand ihrer Ausstattung, nicht anhand täglicher Arbeitsstunden. Die häufig zitierte Zwei-Stunden-Grenze ist keine gesetzliche Schwelle, sondern ein Mythos aus früheren Regelungen. Seit 2016 gilt die alte Bildschirmarbeitsverordnung nicht mehr; maßgeblich sind heute die ArbStättV und die ASR A6.
Für die Praxis: Ob ein Arbeitsplatz als Bildschirmarbeitsplatz einzustufen ist, richtet sich nach tatsächlicher Ausstattung und Nutzung, nicht nach pauschalen Stundengrenzen. Für die Gefährdungsbeurteilung sollten Fachkräfte die aktuelle ArbStättV und ASR A6 heranziehen und tätigkeitsbezogen bewerten – unabhängig von älteren Orientierungshilfen.
Quelle: SiFa-flex Blog
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