Personenvereinzelungsanlagen dürfen in Fluchtwegen installiert werden, müssen aber als Durchgangssperren ausgelegt sein. Sie müssen sich ohne Werkzeug mit maximal 150 Newton Kraft in Fluchtrichtung öffnen lassen und dürfen die Fluchtwegtauglichkeit nicht beeinträchtigen. Die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A2.3 regeln die erforderlichen Sicherheitsstandards.
Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen Fluchtwege mit Vereinzelungsanlagen überprüft und dokumentiert werden. Die Anlagen sollten regelmäßig auf Funktionsfähigkeit kontrolliert und in Evakuierungsübungen einbezogen werden. Eine Kennzeichnung als Notausstieg ist erforderlich, ebenso eine Wartungsplanung.
Quelle: KomNet NRW
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