Flurförderzeuge, die regelmäßig außerhalb von Gebäuden eingesetzt werden, müssen laut DGUV Vorschrift 68 mit geeigneten Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Die Arbeitsstättenverordnung und Betriebssicherheitsverordnung verpflichten Arbeitgeber, Beschäftigte gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Eine offene Bauweise ist daher in der Regel nicht zulässig, ein Verzicht kommt nur bei sehr seltener Außennutzung in Betracht.
Für die Praxis: In der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden, wie oft und unter welchen Wetterbedingungen Flurförderzeuge im Freien genutzt werden. Ist ein regelmäßiger Einsatz geplant, gehört eine Fahrerkabine mit ggfs. Heizung oder Klimaanlage zur Standardausrüstung. Bei Ausnahmefällen (z. B. einmalige Nutzung) können alternative Schutzmaßnahmen in Betracht kommen, müssen aber begründet sein.
Quelle: KomNet NRW
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