Bei Lufttemperaturen über 26 °C sollen Arbeitgeber Getränke bereitstellen, ab 30 °C ist dies Pflicht. Die ASR A3.5 konkretisiert dabei, dass Trinkwasser aus dem Wasserhahn ausreicht, sofern es die Trinkwasserverordnung erfüllt. Dies gilt als wichtige Maßnahme zum Gesundheitsschutz bei sommerlicher Hitze.
Für die Praxis: In der Gefährdungsbeurteilung sollte dokumentiert werden, ab welchen Temperaturen in der Einrichtung die Getränkebereitstellung erfolgt. Raumthermometer helfen dabei, den 26- und 30-Grad-Schwellwert zu erfassen. Beschäftigte sollten wissen, wo sie Trinkwasser entnehmen können und dass ausreichend Flüssigkeit verfügbar ist.
Quelle: KomNet NRW
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