Die ASR A3.5 klärt, dass sich die Temperaturvorgaben in Abschnitt 4.4 auf die Lufttemperatur innerhalb von Arbeitsräumen beziehen, nicht auf die Außenlufttemperatur. Die Lufttemperatur wird dabei als die Temperatur der den Menschen unmittelbar umgebenden Luft ohne direkte Wärmestrahlung definiert.
Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung für Hitzearbeit muss die tatsächliche Raumlufttemperatur gemessen und bewertet werden. Diese wird bei Außentemperaturen über 26 °C nach den Vorgaben der ASR A3.5 beurteilt – nicht die Außentemperatur selbst als Grundlage genommen.
Quelle: KomNet NRW
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