Fahrtzeiten im Rahmen von Dienstreisen gelten rechtlich als Arbeitszeit und müssen bei der Planung berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber darf nicht einfach veranlassen, dass eine Dienstreise an einem Tag durchgeführt wird, wenn dies zur Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit führt – bis zu 10 Stunden pro Werktag sind nach dem ArbZG zulässig. Die Gefährdungsbeurteilung muss auch die erhöhte psycho-mentale Belastung beim Fahren einbeziehen.
Für die Praxis: Bei der Genehmigung von Dienstreisen ist zu prüfen, ob die An- und Abreisezeiten zusammen mit anderen Arbeitsleistungen die 10-Stunden-Grenze des ArbZG überschreiten würden. Solche Fahrtätigkeiten erfordern eine Gefährdungsbeurteilung nach DGUV Vorschrift 70. Der Betriebsrat bzw. Personalrat muss bei betrieblichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit eingebunden werden.
Quelle: KomNet NRW
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