Beauftragung von Beschäftigten nach BetrSichV: Keine vorgeschriebene Form erforderlich

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Form der Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln nicht explizit.

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Form der Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln nicht explizit. Maßgeblich sind stattdessen die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie die EU-Richtlinie 2009/104/EG, die eine angemessene Unterweisung und Dokumentation vorsehen.

Für die Praxis: Betriebe sollten Beauftragungen schriftlich dokumentieren – etwa durch Unterweisungsprotokolle oder Aufgabenzuweisungen. Eine formale "Bestellung" ist nicht zwingend; entscheidend ist, dass der Beschäftigte ausreichend informiert, unterwiesen und die Dokumentation vorhanden ist. Mündliche Beauftragungen ohne schriftliche Nachweise sind rechtlich fragwürdig und sollten vermieden werden.

Quelle: KomNet NRW

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